Beim Vorsorgeausgleich zu beachten
Das während der Ehe angesparte schweizerische Pensionskassenguthaben wird nach einer Scheidung geteilt. Lassen sich Ehegatten ausserhalb der Schweiz, beispielsweise in Deutschland oder Frankreich, scheiden und war mindestens ein Ehegatte während der Ehe in der Schweiz erwerbstätig, muss nach der rechtskräftigen Scheidung zwingend ein Ergänzungsverfahren zur Teilung des Pensionskassenguthabens eingeleitet werden.
Die Schweiz anerkennt eine durch ein ausländisches Gericht angeordnete Teilung des schweizerischen Pensionskassenguthabens nicht. Nur ein Schweizer Gericht kann das Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten rechtsgültig aufteilen. Die zuständige schweizerische Pensionskasse wird ohne Urteil des zuständigen Schweizer Gerichts weder eine Teilung des Pensionskassenguthabens noch eine Auszahlung der ordentlichen Rente vornehmen.
Die Einzelheiten für das Ergänzungsverfahren sollten idealerweise vor Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland resp. Frankreich geregelt werden.