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Quelle: AMATIN AG 2024

Willensvollstreckung zum Schutz des überlebenden Ehegatten/Partners

Die Willensvollstreckung wird heute in vielen Fällen nicht in erster Linie wegen der Komplexität des Nachlasses (der Erbschaft) angeordnet, sondern zum Schutz der überlebenden Ehegattin, Ehegatten, Partnerin respektive Partners. Als Folge des Längerlebens ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Überlebende zum Zeitpunkt des Tods des Erstversterbenden in einem Gesundheitszustand befindet, in welchem er Unterstützung bedarf. Um zu vermeiden, übergriffigen Erben ausgeliefert zu sein, ist der Überlebende durch die testamentarische Anordnung einer Willensvollstreckung wirkungsvoll zu schützen.

Schutz des überlebenden Ehegatten/Partners

Die Folgen des Längerlebens sind tückisch und zeigen sich schleichend, je länger desto mehr. Ehegatten und Partner müssen davon ausgehen, dass sich beim Tod des Erstversterbenden von ihnen der Überlebende in einem gesundheitlichen Zustand befindet, in welchem er sich nicht mehr gegen forsch auftretende Nachkommen schützen kann. Mit anderen Worten droht die Gefahr, dass der Überlebende den Nachkommen (respektive Miterben) hilflos ausgeliefert ist.

Schutz durch testamentarische Anordnung der Willensvollstreckung

Bis vor etwa 25 Jahren wurde die Willensvollstreckung vor allem dann testamentarisch angeordnet, wenn der zukünftige Nachlass (Erbschaft) eine gewisse Komplexität aufwies. In der heutigen Beratungspraxis wird die Willensvollstreckung in zahlreichen Fällen angeordnet, in welchen der Schutz des Überlebenden gegenüber den anderen Erben im Vordergrund steht. Denn die Partner wissen nicht im voraus, in welchem Gesundheitszustand der Überlebende sein wird, wenn er das Erbe antreten wird.

Entlastung des überlebenden Partners/Ehegatten

Der Willensvollstrecker ist im Todesfall in allen Fragen des ehelichen Vermögens (bei verheirateten Partnern) und insbesondere des Nachlassvermögens (Erbschaft) Ansprechperson für alle Erben. Er verwaltet das Vermögen und der überlebende Partner/Ehegatte kann alle Miterben an den Willensvollstrecker verweisen. So ist der Überlebende aus dem Schussfeld genommen und kann darauf vertrauen, dass die Willensvollstreckung alles entsprechend der Vorstellung des Verstorbenen und dessen Partner unternimmt und veranlasst. Insbesondere hat die Willensvollstreckung sicherzustellen, dass dem Überlebenden die für die Lebenshaltung erforderliche Liquidität zur Verfügung steht.

Gleiche Überlegungen können auch für andere Erben wichtig sein, um Benachteiligungen durch dominante Erben auszuschliessen.

Professionelle, unabhängige Willensvollstreckung

Die testamentarische Anordnung der Willensvollstreckung setzt eine entsprechend formulierte Klausel voraus, um den überlebenden Partner zu schützen. Manchmal kann diese Klausel sehr umfassend sein, damit die Willensvollstreckung ihre vorgesehene Funktion erfüllen kann

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