Ist die Steuerrechnung zu hoch, ist Einsprache zu erheben. Dies bedeutet, dass dieselbe Steuerbehörde, welche die Veranlagung erstellt, noch einmal zum Zug kommt.
Die Einsprache ist fristgerecht (meist innert 30 Tagen) zu erheben, für die Begründung kann die Frist in der Regel erstreckt werden. Es ist am Einsprechenden, sein Anliegen mit klugen Argumenten, klaren Informationen und untermauert mit Urkunden, Belegen oder anderen Beweismitteln darzutun. Veranlagte die Steuerbehörde gewisse oder alle Faktoren nach Ermessen, muss die offensichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen werden.
Bei Rechtsfragen ist die Steuerverwaltung tendenziell weniger geneigt, von ihrer bisherigen Auffassung abzuweichen; oft bestehen auch interne Weisungen.
Die Einsprache ist die letzte Verfahrensstufe, in welcher man noch im Gespräch eine Lösung finden kann.
Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich. Es ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass die Steuerbehörde die ursprüngliche Veranlagung auch zuungunsten des Steuerpflichtigen korrigieren kann. Es werden keine Kosten für den Beizug eines Beraters / Rechtsvertreters entschädigt. Wie bei allen Verfahren üblich, sind die Opportunitätskosten (Kosten für entgangene Gelegenheiten, verpasste Wahrnehmung von Chancen) einer längeren Verfahrensdauer zu berücksichtigen.