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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 5“, www.francoisgenot.com

Verwaltung der Erbschaft bis zur Teilung – eine Herausforderung (D/E/F)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine adäquate Verwaltung der Erbschaft zu begünstigen. Die ungewisse Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Teilung der Erbschaft ist bei der erbrechtlichen Planung zu berücksichtigen. 

Mit dem Tod des Erblassers gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über. Die Rechte und Pflichten werden aber nicht direkt auf einzelne Erben übertragen, sondern auf alle Erben zusammen; man spricht von einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird entweder durch die Erben mittels Teilungsvertrag oder durch ein Gerichtsurteil aufgelöst. Vom Tod des Erblassers bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft können mehrere Monate oder sogar Jahre verstreichen. 

Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Es ist für jede Handlung ein einstimmiger Beschluss nötig. Die Einstimmigkeit wird auch dann verlangt, wenn offensichtliche Interessenskonflikte bestehen. 

Die Erfordernisse des ausschliesslich gemeinsamen Handelns und der zwingend benötigten Einstimmigkeit machen die Erbengemeinschaft schwerfällig. Sind sich die Erben über die Verwaltung der Erbschaft nicht einig, droht gar eine Blockade. 

Es lässt sich auf verschiedene Weise eine Verwaltung der Erbschaft sicherstellen, damit die Erben in der schwierigen Zeit nach dem Tod des Erblassers entlastet sind. 

So kann der Erblasser gewisse potentielle Erben, welche die Erbengemeinschaft beziehungsweise die Verwaltung übermässig belasten oder gar behindern könnten, von vornherein aus der Erbengemeinschaft ‚ausschliessen‘. Den ausgeschlossenen Erben stehen vermögensmässig dennoch ihre Erb- oder zumindest Pflichtteile zu. 

Der Erblasser kann aber auch einen Willensvollstrecker einsetzen. Bei der Wahl des Willensvollstreckers ist darauf zu achten, dass er eine professionelle Abwicklung herbeiführen kann. Dabei ist neben juristischem auch betriebswirtschaftliches Wissen erforderlich. Idealerweise weiss der Willensvollstrecker die Erben auf einer sachlichen Ebene und menschlich kompetent abzuholen. 

Wurde keine Willensvollstreckung angeordnet, können alle Erben zusammen jemandem eine Vollmacht erteilen, für die Erbengemeinschaft zu handeln. Jeder Erbe kann seine Zustimmung aber jederzeit entziehen, wodurch die Vollmacht hinfällig würde. Dieses Vorgehen ist deshalb nur bei Einigkeit möglich. 

Ist die Erbschaft blockiert bzw. die Verwaltung und Erhaltung der Erbschaft nicht möglich, kann jeder Erbe beim Erbschaftsamt die Ernennung eines sogenannten Erbenvertreters beantragen. Der Erbenvertreter ist befugt, für die Erbengemeinschaft zu handeln. Die Erbengemeinschaft kann keine Handlungen mehr vornehmen, wenn ein Erbenvertreter bestellt wurde. Der Erbenvertreter ist nicht an Instruktionen oder Wünsche der Erben gebunden und kann auch durch einen einstimmigen Beschluss aller Erben nicht abgesetzt werden. Die Einsetzung eines Erbenvertreters stellt einen tiefen Einschnitt in die Rechte der Erben dar. Es handelt sich um eine Notmassnahme, falls kein Willensvollstrecker testamentarisch eingesetzt wurde und die Erbengemeinschaft blockiert wird. 

Im Hinblick auf die Regelung der Folgen des eigenen Ablebens sollte man sich nicht nur überlegen, wer einmal wie viel erben soll. Auch der Zeitabschnitt vom Tod bis zur Aufteilung des Erbes ist bei der erbrechtlichen Planung einzubeziehen. Er kann für die Beteiligten traumatische Züge annehmen. 

SPEED READ: There are a number of ways to promote efficient estate management. The time between the death of the testator and the division of the inheritance must be taken into account in the planning of the estate. 

SUPErLiRE: Il existe plusieurs façons de promouvoir une gestion efficace du patrimoine. Le délai entre le décès du testateur et le partage de l’héritage doit être pris en compte dans la planification de l’héritage.

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