Oftmals setzen Unternehmen für den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen Vertreter ein, welche mit der Akquisition neuer Klienten und der Pflege bestehender Kundenbeziehungen betraut sind. Hierbei stellt sich bisweilen die Frage der rechtlichen Qualifikation solcher Verträge, insbesondere, ob solche Vertreter als Handelsreisende oder als Agenten angestellt sind. Aus rechtlicher Sicht bestehen hierbei wesentliche Unterschiede, weshalb eine falsche Vertragsqualifikation weitreichende Folgen haben kann. Insbesondere als Arbeitgeber ist daher Vorsicht geboten.
Handelsreisende sind nämlich Arbeitnehmer im Rechtssinn und profitieren somit von einem erhöhten Sozialschutz. Dieser äussert sich etwa in einer grosszügigeren Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlten Ferien und einem stärkeren Kündigungsschutz. Im Gegensatz dazu sind Agenten Selbständigerwerbende, für welche die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts nicht gelten. Auf der anderen Seite hat man als Agent Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber, welche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht besitzt. So steht dem Agenten etwa im Falle eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots ein unverzichtbarer Anspruch auf eine sogenannte „Karenzentschädigung“ zu (Art. 418d Abs. 2 OR).
Sowohl Handelsreisender als auch Agent vertreten demnach beide das Unternehmen gegenüber den Kunden im Namen und auf Rechnung des Unternehmens. Massgebend für die Entscheidung der rechtlichen Qualifikation ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Kriterium der sogenannten Subordination. Dies bedeutet, dass es insbesondere auf das Mass der Eingliederung des Vertreters in die Arbeitsorganisation des Unternehmens und auf dessen Weisungsgebundenheit ankommt. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Kriterien, die es zu beachten gilt.
Des Weiteren stellt sich bei Handelsreisenden die Frage nach der Abgrenzung zum „gewöhnlichen“ Arbeitnehmer. Auch diese Frage ist von zentraler Bedeutung, da insbesondere das Arbeitsgesetz mit seinen Höchstarbeitszeitregelungen und sonstigen Bestimmungen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gerade auf Handelsreisende keine Anwendung findet (Art. 3 lit. g ArG).
Sofern auch Sie Vertreter im Aussendienst beschäftigen, sollten Sie kein Risiko eingehen und sich vorgängig über die Rechtslage informieren.