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Verträge zwischen AG, Aktionär und Verwaltungsrat (Insichgeschäfte)

Aktionär, Verwaltungsrat, Darlehensnehmer und Arbeitnehmer in Personalunion – was ist zu beachten? 

Für einen Vertrag braucht es mindestens zwei Parteien. Es kann vorkommen, dass zwei Vertragsparteien durch dieselbe Person vertreten werden oder sogar dieselbe Person sind. Man spricht in solchen Fällen von Insichgeschäften oder Selbstkontraktion. Insichgeschäfte sind häufig zwischen Unternehmen und ihren Organen (z.B. Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder) anzutreffen. 

Insichgeschäfte sind heikel, weil dieselbe Person verschiedene Interessen zu wahren hat. So hat beispielsweise ein Verwaltungsrat im Interesse der Aktiengesellschaft zu handeln. Gewährt sich nun ein Verwaltungsrat selbst ein Darlehen von der Aktiengesellschaft, fragt sich, wie der Vertrag punkto Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten ausgestaltet werden soll. Es besteht ein Interessenskonflikt. 

Ein Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und beispielsweise einem Verwaltungsrat ist gemäss dem Bundesgericht grundsätzlich ungültig, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht. Trotzdem gültig ist der Vertrag, wenn der genannte Verwaltungsrat von den anderen Verwaltungsräten explizit zum Vertragsabschluss mit sich selbst ermächtigt wurde, oder wenn die anderen Verwaltungsräte den Vertrag nachträglich genehmigen. Ermächtigen oder genehmigen kann der Gesamtverwaltungsrat, zwei Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsberechtigung oder ein Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung. 

Besteht der Verwaltungsrat nur aus einem Mitglied, so muss die Generalversammlung über die Ermächtigung bzw. Genehmigung entscheiden. 

Weniger streng ist die Regelung für Alleinaktionäre. Ein Geschäft zwischen einem Alleinaktionär und seiner Aktiengesellschaft ist nur dann ungültig, wenn der Aktiengesellschaft dadurch das Eigenkapital entzogen wird und sofern dadurch die Gläubiger der Aktiengesellschaft zu Schaden kommen. 

Insichgeschäfte mit Gesellschaften müssen schriftlich abgeschlossen werden, ausser es handelt sich um eine Summe von weniger als CHF 1’000. 

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