Ein in der Schweiz lebender Schweizerbürger besitzt Vermögen in verschiedenen Staaten der EU. Er/sie muss für seine Erbschaftsplanung die Bestimmungen der Erbrechtsverordnung der EU (und seines Heimatrechts) berücksichtigen. Insbesondere sollte er sich u.a. der Möglichkeit einer Rechtswahl bewusst sein.
Internationale Vermögensverflechtungen machen die Erbschaftsplanung komplex. Sie wollen sicherstellen, dass der eigene Wille als zukünftige/r Erblasser/in auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Erblasser (Schweizerbürger) lebt in der Schweiz mit Vermögen in der EU und Schweiz
Lebt beispielsweise der zukünftige Erblasser in der Schweiz und besitzt Vermögenswerte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in der Schweiz, stellen sich folgende Fragen: Die Behörden welchen Staates werden für den Erbgang zuständig sein (internationale Zuständigkeit)? Welche Rechtsordnung wird überhaupt zur Anwendung kommen (anwendbares Recht) und darf man sie möglicherweise selbst wählen (Rechtswahl)? Die Rechtswahl ist von zentraler Bedeutung, denn das anwendbare Recht bestimmt insbesondere, wer und wieviel jemand erben wird bzw. kann. Je nach nationalem materiellem Erbrecht unterscheiden sich die Gestaltungsspielräume erheblich.
Güterrecht vor Erbrecht … auch in der EU
Bevor bei verheirateten Erblassern der Nachlass feststeht, muss auch bei Erblassern in der Schweiz zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen, d.h. die Auflösung der Vermögensverflechtung gemäss den Regeln des gewählten Güterstands.
Anwendbares Recht, Rechtswahl und Zuständigkeit sowie EU-Erbrechtsverordnung
Das Schweizer Recht stellt bei der Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts auf den Wohnsitz des Erblassers ab. Ein (in der Schweiz wohnhafter) ausländischer Erblasser hat zusätzlich die Option, das Recht seines Heimatstaates zu wählen. Mit dem letzten Wohnsitz ist der Ort gemeint, an dem sich jemand mit der Absicht des dauernden Verbleibes befindet. Auch dieser Begriff ist nicht so klar wie es scheint. Der Wohnsitz in diesem Sinne muss nicht zwangsläufig der Ort sein, an dem man behördlich gemeldet ist. Es gilt auch hier verschiedene Indizien zu werten. Befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers, der Vermögenswerte im Ausland hat, in der Schweiz, beansprucht die Schweiz die internationale Zuständigkeit für den weltweiten Nachlass und die (Schweizer) Behörden wenden Schweizer Recht an. Gleichwohl ist bei vorhandenen ausländischen Vermögenswerten – namentlich solchen in der EU – die EU-Erbrechtsverordnung einzubeziehen. Auch sie enthält Zuständigkeitsregelungen für solche länderübergreifenden Sachverhalte. Da ist das Kollisions- und Konfliktpotential fast explosiv.
Eine bedachte Nachlassplanung ist bei international verflochtenen Vermögensverhältnissen unerlässlich. Lebt der Erblasser (Schweizerbürger) in Frankreich und hat er Vermögen in der Schweiz und in der EU, gestaltet sich die Situation wieder anders (diese Konstellation wird in einem separaten Blog vertieft). Eine umsichtige Erbschaftsplanung zieht verschiedene Szenarien in Betracht, wie sich der Wille des zukünftigen Erblassers möglichst gut und frei von Zuständigkeitskonflikten umsetzen lässt. Dabei geht es um mehr als nur um die (vermeintlich wichtigste) Frage, wer wie viel erben soll. Wenn immer möglich sollte der zukünftige Erblasser eine Rechtswahl treffen. Dabei ist das eheliche Güterrecht bzw. das Vermögensrecht bei eingetragenen Partnerschaften nicht ausser acht zu lassen.