Eine Betreibung kann einschränkende Folgen haben. Erfolgt die Betreibung ungerechtfertigt, sind diese umso ärgerlicher. Mittels „Löschungsgesuch“ kann verhindert werden, dass die Betreibung im Register einsehbar ist.
Nicht jede Betreibung besteht zu Recht
Frau Renard erhält unschöne Post. Aus heiterem Himmel wird sie betrieben. Der Name des Gläubigers sagt Frau Renard ebenso wenig wie die Forderung, die sie da bezahlen soll. Geistesgegenwärtig erhebt sie gegen die Betreibung Rechtsvorschlag. Wochen und Monate vergehen, ohne dass Frau Renard je wieder etwas vom Gläubiger hört. Frau Renard plant demnächst einen Wohnungswechsel. Der Eintrag im Betreibungsregister kommt ihrem Wohnungsglück jedoch immer wieder in die Quere.
Eine neue Bestimmung im SchKG führt in genau solchen Fällen zu einem besseren Schutz. Grundlose und missbräuchliche Betreibungen können dadurch schneller und einfacher gelöscht werden. Die ungerechtfertigt betriebene Person kann nach Art.8a Abs.3 lit.d SchKG dem Betreibungsamt ein „Löschungsgesuch“ stellen. Durch dieses erhalten Drittpersonen keine Auskunft mehr über die betroffene Betreibung.
Das Gesuch kann gestellt werden, wenn nach der Zustellung des Zahlungsbefehls drei Monate vergangen sind. Das Betreibungsamt fordert den Gläubiger daraufhin auf, innerhalb von 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Kann er dies nicht, macht das Amt die Betreibung fortan für Drittpersonen nicht mehr sichtbar. Die Betreibung ist „gelöscht“.
Rechtsvorschlag erheben? Bezahlen?
Voraussetzung für das „Löschungsgesuch“ ist aber immer, dass die Betriebene Rechtsvorschlag erhebt. Erst durch den Rechtsvorschlag zeigt die betriebene Person, dass sie die Forderung bestreitet und die Betreibung ungerechtfertigt ist. Das Gleiche gilt für die Bezahlung der Forderung. Bezahlt die Betriebene die verlangte Summe, gibt sie zu erkennen, dass die Forderung gerechtfertigt war. Das „Löschungsgesuch“ wäre abzuweisen.
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