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Quelle: AMATIN AG 2021

Übernahme des Elternhauses aus der Erbschaft

Sie wollen die Liegenschaft Ihrer verstorbenen Eltern übernehmen und nicht verkaufen. Ihre Geschwister möchten ausbezahlt werden und sichergehen, dass sie am Gewinn bei einem allfälligen späteren Verkauf beteiligt werden. Ein solches Gewinnbeteiligungsrecht lässt sich mittels Vereinbarung errichten. Es ermöglicht erfahrungsgemäss eine schnellere Einigung über den anzurechnenden Übernahmewert einer Liegenschaft.

Verkehrswert des Elternhauses

Befindet sich eine Liegenschaft in der Erbschaft der verstorbenen Eltern, stellt sich für die Kinder die Frage, wer das Haus (oder die Wohnung) übernehmen soll. Die einzelnen Erben können in Bezug auf die Vermögenswerte in der Erbschaft nur gemeinsam entscheiden. Der Entscheid, ob eine Liegenschaft beim Tod des zweiten Elternteils verkauft wird oder ob ein Erbe die Liegenschaft übernehmen darf, erfordert somit die Zustimmung aller Erben. In der Praxis stellt sich die Frage, zu welchem Wert ein Erbe die Liegenschaft übernehmen darf, wenn die anderen Erben die Liegenschaft verkaufen wollen.

Gewinnbeteiligungsrecht

Ein Gewinnbeteiligungsrecht kann eine solche Situation entschärfen. Es wird dabei der Wert des Hauses im Todeszeitpunkt des Erblassers bestimmt. Darauf basierend werden die anderen Erben anteilig ausbezahlt. Mittels Vereinbarung wird festgelegt, dass der Gewinn im Fall des späteren Verkaufs der Liegenschaft ebenfalls anteilig zwischen den Erben verteilt wird. Das Recht auf Gewinnbeteiligung wird für etwa zehn Jahre vereinbart, wobei in jedem Fall die Verkaufskosten und die dann effektiv bezahlten Grundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen wären. Zudem rechtfertigt es sich, den anzurechnenden Gewinn um etwa 3 bis 7 Prozent pro Haltejahr zu reduzieren. Damit berücksichtigen die Parteien die Faktoren Unterhalt, Verbrauch, Inflation und Eigentümerrisiko (gegebenenfalls kommen noch wertvermehrende Aufwendungen hinzu). Das zugunsten der Miterben grundbuchlich eingetragene Vorkaufsrecht stellt sicher, dass den Miterben der Verkauf und der Preis mitgeteilt wird. Dies gewährleistet ihre Beteiligung am Gewinn, welcher entsprechend der vereinbarten Bedingungen zu ermitteln ist.

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