Zurück zu News
© AMATIN AG, Attorneys at Law

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer

Die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist ein wichtiges Instrument für Stockwerkeigentümer, um ihre Rechte zu wahren. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Fristen und Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung.

Rechtliche Grundlagen

Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das oberste Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft und entscheidet über wichtige Angelegenheiten wie bauliche Massnahmen oder die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den Artikeln 712m bis 712t des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Ergänzend gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 75 ZGB).

Beschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen:

  • gesetzliche Vorschriften
  • die Gemeinschaftsordnung (Statuten, Reglemente) oder
  • frühere Beschlüsse verstossen.

Anfechtungsgründe

Beschlüsse können aus verschiedenen Gründen angefochten werden, darunter:

  • formelle Mängel: z. B. fehlende Einladung zur Versammlung oder fehlerhafte Protokollierung.
  • materielle Mängel: z. B. unfaire Kostenverteilung oder Entscheidungen ausserhalb der Kompetenz der Versammlung.
  • schwere Rechtsverstösse: z. B. Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Zuweisung von Gemeinschaftseigentum als Sonderrecht.

Ein Beschluss gilt als nichtig, wenn er gravierende Rechtsverstösse enthält, wie etwa die Missachtung zwingender Vorschriften. Auf Nichtigkeit kann sich jeder Eigentümer zeitlich unbefristet berufen. Anfechtbare Beschlüsse hingegen bleiben wirksam, bis sie gerichtlich aufgehoben werden.

Voraussetzungen für die Anfechtung

  • Keine Zustimmung zum Beschluss: Nur Eigentümer, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben (z. B. durch Nein-Stimme oder Enthaltung), sind klageberechtigt.
  • Einhaltung der Monatsfrist: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Beschlusses bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Protokolls oder dem Datum der Versammlung, falls der Eigentümer anwesend war.
  • Richtige Beklagte: Die Klage ist gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und nicht gegen einzelne Mitglieder zu richten.

Verfahren und Konsequenzen

Die Anfechtung erfolgt durch Einreichung einer Klage einer Schlichtungsbehörde oder bei Gericht. Während des Verfahrens bleibt der Beschluss grundsätzlich gültig, es sei denn, ein Gericht entscheidet anders.

Praktische Tipps

  • Dokumentation prüfen: Achten Sie auf korrekte Einladungen und Protokolle.
  • Fristen einhalten: Postaufgabe des Schlichtungsgesuchs innerhalb der Monatsfrist ist entscheidend.
  • Rechtsberatung einholen: Bei komplexen Fällen empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Spezialisten.

Die Anfechtung eines Beschlusses bietet Eigentümern ein wichtiges Mittel zur Wahrung ihrer Rechte innerhalb der Gemeinschaft – vorausgesetzt, sie handeln rechtzeitig und formal korrekt.

Kontaktpersonen

Kontaktieren Sie unsere fachlichen Spezialisten

post 1

Roman Kälin-BurgyRechtsanwalt / Advokat, Partner

roman.kaelin-burgy@amatin.ch
+41 61 202 91 99

SecureFileTRANSFER
post 1

Martin BoosRechtsanwalt / Advokat, Partner

martin.boos@amatin.ch
+41 61 202 91 91

SecureFileTRANSFER
post 1

Michael AngehrnRechtsanwalt / Advokat, Partner

michael.angehrn@amatin.ch
+41 61 202 91 80

SecureFileTRANSFER
post 1

Sandra KlemmRechtsanwältin / Advokatin, Partner

sandra.klemm@amatin.ch
+41 61 202 91 94

SecureFileTRANSFER

Nehmen Sie Kontakt auf

Kontaktformular