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Quelle: AMATIN 2024

Besteuerung von Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers an ausscheidende Mitarbeitende können unterschiedliche Gründe haben. Dies ist für deren Besteuerung von Bedeutung. Wird damit ein Beitrag an die Vorsorge geleistet, dann besteht die Möglichkeit, dass die Kapitalabfindung wie eine Vorsorgeleistung separat und reduziert besteuert wird. Andernfalls gehört die Kapitalabfindung zum normalen Einkommen und unterliegt der vollen Steuerprogression.

Kapitalabfindung für ausscheidende Mitarbeitende

Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kommt es vor, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche einmalige Zahlung an die Mitarbeiterin macht. Ausscheidende in höheren Funktionen und in einem fortgeschrittenen beruflichen Alter können in den Genuss einer ausserordentlichen letzten Zahlung von teils erheblichem Umfang kommen. Anlass dazu geben hier besondere Konstellationen wie Übernahme des Unternehmens, Differenzen bezüglich der Strategie, Straffung der Führung, Sanierung oder Restrukturierung. Aber auch Zahlungen aus Sozialplänen an breite Schichten von frühzeitig Pensionierten kommen vor.

Besteuerung als ordentliches Einkommen oder als Vorsorgeleistung

Die meisten Einkommenssteuertarife sind progressiv. Das heisst, dass die Steuerbelastung auf jedem mehr verdienten Franken Einkommen ansteigt, je höher das steuerbare Einkommen ist. Eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers anlässlich des Austrittes der Mitarbeiterin stellt steuerbares Einkommen dar. Somit wird es grundsätzlich mit dem anderen Einkommen zusammengerechnet. Dies kann aufgrund der Steuerprogression eine sehr hohe Steuerbelastung zur Folge haben.

Das Schweizer Steuersystem ermöglicht aber in gewissen Fällen eine markante Milderung der Steuerbelastung, wenn nämlich die Zahlung des Arbeitgebers den Charakter einer Vorsorgeleistung hat. Die Zahlung wird in diesem Fall wie die Auszahlung einer Kapitalleistung der Personalvorsorgestiftung separat vom übrigen Einkommen zum reduzierten Vorsorgetarif besteuert. Dafür muss die Kapitalleistung überwiegend zur Deckung einer wegen des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess entstehenden Vorsorgelücke vereinbart bzw. ausbezahlt worden sein. Erfolgt die Zahlung ohne Vorsorgeabsicht, aber als in Abgeltung für wiederkehrende Leistungen, dann ist zumindest eine Besteuerung zum Rentensatz zu prüfen. Andernfalls erfolgt die Besteuerung mit dem gesamten übrigen Einkommen zum ordentlichen Tarif.

Voraussetzungen für die Besteuerung als Vorsorgeleistung

Konkret müssen gemäss ständiger Praxis die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

Der Empfänger muss bei der Auszahlung über 55-jährig sein. Massgebend ist das genaue Geburtsdatum. Dieses Kriterium bietet wenig Auslegungsfragen und ist somit meist unstreitig.

Die Empfängerin muss ihre Haupterwerbstätigkeit aufgeben; faktisch muss eine Frühpensionierung vorliegen. Eine Nebenerwerbstätigkeit ist weiterhin möglich, darf aber nur von absolut untergeordneter Bedeutung sein. Die Praxis dazu ist in den Steuerverwaltungen unterschiedlich. Aufgrund des Austrittes aus der Vorsorgeeinrichtung muss eine Vorsorgelücke entstehen, welche mit der Abfindung abgegolten wird. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Frühpensionierung der Sparprozess in der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) endet und die Vorsorge in der Vorsorgeeinrichtung nicht bis zum Pensionsalter weitergeführt werden kann. Als Deckungslücke in diesem Zusammenhang gelten nur künftig wegfallende Beitragszahlungen, nicht aber Einkaufspotential aus der Vergangenheit. Die dafür notwendigen Informationen müssen bei der Vorsorgeeinrichtung eingeholt werden.

Empfehlung

Erlaubt die finanzielle Situation bzw. die Lebensplanung den weitgehenden Rückzug aus der Erwerbstätigkeit, dann kann unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen die Steuerbelastung des Empfängers einer Kapitalleistung vom Arbeitgeber markant reduziert werden. Eine Aufhebungsvereinbarung oder die Ausgestaltung eines Sozialplanes, welche den Vorsorgezweck der Zahlung klar zum Ausdruck bringt, empfiehlt sich sehr. Die Nachweispflicht für den Vorsorgezweck liegt bei der steuerpflichtigen Empfängerin der Zahlung.

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