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Stellenmeldepflicht – von der Wiege bis zur Bahre, nichts als Formulare, Formulare!

So geht das: auf www.arbeit.swiss den Button „Stellenmeldepflicht“ und danach „Check-Up“ anklicken. Dann die (zutreffende) Berufsbezeichnung eingeben, z.B. „Personalberater“, in welchem Fall die Meldung „nicht meldepflichtig“ erscheint und Sie die Stelle wie gewohnt ausschreiben dürfen. Wird die eingegebene (und zutreffende) Berufsbezeichnung als „meldepflichtig“ taxiert, müssen Sie diese Stelle zuerst dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden (auf www.job-room.ch). Ab Meldung dürfen Sie den Job während fünf Arbeitstagen nicht ausschreiben (Frist beginnend am Arbeitstag nach Eingang der Bestätigung durch das RAV, dass die Stelle im System erfasst wurde). Erst danach ist es Ihrer Firma gestattet, die offene Stelle wie gewohnt auszuschreiben. 

Offene und an sich meldepflichtige Stellen müssen in folgenden Fällen nicht gemeldet und können direkt besetzt werden:

  • (1) Stellenbesetzung mit Arbeitslosen oder mit seit mindestens 6 Monaten angestellten Arbeitnehmern von innerhalb des Unternehmens,
  • (2) bei Beschäftigung für maximal 14 Kalendertage und
  • (3) bei Angehörigen von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern. 


The essence in two phrases: Job registration requirement as from 1 July 2018 – go on www.arbeit.swiss, click „Check-up“ and you know whether your job offer has first to be formally – and mandatorily – reported to the „RAV“ (rough!) or not – sorry, the job titles are currently not available in English. In case of Yes do so (go to www.job-room.ch) and wait five working days before you start your usual job advertisement procedure. Always stay on the legal side of life.

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