Das Gesetz sieht diverse Sondervorschriften über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft sowie über den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung nach Geburt des Kindes vor.
Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft und Lohnfortzahlung
Eine Arbeitsunfähigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen ist, wie jede andere Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, grundsätzlich mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Für die Ausrichtung des Lohns, entsprechend der Dauer der Betriebsangehörigkeit, entwickelte die Praxis verschiedene Tabellen. Bei Abschluss einer Krankentaggeldversicherung durch den Betrieb besteht ein Anspruch auf die Leistungen gemäss den jeweiligen Vertragsbestimmungen.
Anspruch auf Mutterschaftsurlaub
Einen Anspruch auf 14 Wochen bzw. 98 Tage Mutterschaftsurlaub besteht für alle Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt in einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind und während mindestens fünf der letzten neun Monate vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren. Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes und muss am Stück bezogen werden. Ein absolutes Beschäftigungsverbot der Mutter besteht während acht Wochen nach der Geburt. Ab der neunten bis zur 16. Woche kann die Arbeitnehmerin nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Höhe und Dauer der Mutterschaftsentschädigung während des Mutterschaftsurlaubs
Die konkrete Höhe der Mutterschaftsentschädigung, auf welche die Arbeitnehmerin nach der Geburt Anspruch hat, entspricht 80% ihres AHV-pflichtigen Einkommens. Die Mutterschaftsentschädigung ist im Sinne eines Maximalbetrags pro Tag begrenzt, einen Mindestbetrag hingegen gibt es nicht. Per Januar 2023 wurde die Mutterschaftsentschädigung auf maximal CHF 220 pro Tag erhöht. Die Arbeitgeberin bezahlt die Mutterschaftsentschädigung aus; sie wird ihr von der Ausgleichskasse gestützt auf das Erwerbsersatzgesetz EOG zurückerstattet.
Wird die Erwerbstätigkeit in Teil- oder Vollzeit vor Ablauf der 14 Wochen wieder aufgenommen, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich seit Juli 2021 die Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts. Diese Verlängerung ist auf maximal acht Wochen bzw. 56 Tage beschränkt. Vorausgesetzt ist, dass das Kind nach der Geburt mindestens 14 Tage im Spital bleiben muss und die Mutter den Beschluss nachweist, nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder erwerbstätig zu sein.
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