Nur mit dem rechtzeitigen Errichten einer besonderen Vollmacht vermeiden Sie, dass im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit die Behörde einen Ihnen möglicherweise nicht genehmen Beistand ernennt (was zudem komplizierte Abrechnungsverhält-nisse und unnötig einschränkende Anlagemöglichkeiten Ihres Vermögens zur Folge hätte).
Wie beim Testament und Erbvertrag müssen Sie auch zum Zeitpunkt der Errichtung einer Vollmacht urteilsfähig sein. Der Eintritt der reduzierten oder vollständigen Urteilsunfähigkeit ist tückischerweise nicht vorhersehbar. Angesichts unseres Längerlebens (oder bei Vorliegen von besonderen Lebensumständen) sind Vollmachten frühzeitig zu errichten, im Alter erfahrungsgemäss spätestens mit 70 Jahren.
Vorsorgeauftrag – brauche ich das?
Jedermann sollte eine solche qualifizierte Vollmacht (welche im Gesetz für Laien missverständlich mit „Vorsorgeauftrag“ bezeichnet wird) errichten. Denn nur dadurch können Sie sicherstellen, dass die von Ihnen gewünschte Person für Sie handeln kann, wenn Sie das selber nicht mehr tun können. Und nur so lässt sich eine amtlich verfügte Beistandschaft vermeiden (mit einer Ihnen womöglich nicht genehmen Person).
Wann und wie tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Der Vorsorgeauftrag kann erst eingesetzt werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr urteilsfähig ist und die Erwachsenenschutzbehörde dies sowohl amtlich bestätigt als auch das Inkrafttreten dieser Vollmacht verfügt hat.
Wie muss der Vorsorgeauftrag rechtsgültig errichtet werden?
Der Vorsorgeauftrag ist entweder eigenhändig, d.h. handschriftlich vom Anfang bis zum Schluss, niederzuschreiben oder in öffentlicher Urkunde zu errichten. Kann jemand nicht mehr schreiben, muss der Vorsorgeauftrag in öffentlicher Urkunde errichtet werden. Die Errichtung in öffentlicher Urkunde ist auch in anderen Fällen wie zum Beispiel langer komplexer Text oder aus Beweisgründen sinnvoll.
Was soll auch noch darin geregelt sein?
Der Vorsorgeauftrag soll auf die individuellen Bedürfnisse und Umstände des Vollmachtgebers zugeschnitten sein. Wir empfehlen den Beizug eines auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalts (z.B. für die Anordnung einer Ersatzbevollmächtigung; kollektive Bevollmächtigungen; Aufteilen der Vollmacht in Sachgebiete, d.h. an eine erste Person für die Vermögenssorge und Rechtsvertretung einerseits und an eine zweite Person für die Personensorge andererseits; Einsichts- und Kontrollrechte für Angehörige, etc.). Nicht nur sind dafür spezifische Rechtskenntnisse erforderlich, sondern die Anordnungen sollen auch in der Praxis effizient umsetzbar und möglichst klar sein.
Um Ihrem Willen zum Durchbruch zu verhelfen, kann es in Zweifelsfällen sinnvoll sein, am Tag der Errichtung des Vorsorgeauftrags eine medizinische Urteilsfähigkeitsbestätigung einzuholen.
Ordentliche Generalvollmacht und Auftrag
Parallel zum Vorsorgeauftrag soll der (die) Vollmachtgeber(in) eine „Ordentliche Generalvollmacht und Auftrag“ (unter Umständen sogar in öffentlicher Urkunde) errichten. Obwohl sofort gültig, würde deren Anwendung vorerst ruhen. Damit kann die bevollmächtigte Person auf Wunsch des Vollmachtgebers und zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft schon dann handeln, wenn der Vollmachtgeber erst teilweise urteilsunfähig ist und/oder nur noch partiell handeln kann oder will. Aufgrund meiner über 20-jährigen Erfahrung bereitet dieser Lebensabschnitt (der bis zu mehreren Jahren dauern kann) in der Praxis am meisten praktische Probleme. Dieser Zeitabschnitt ist zudem am anfälligsten für Missbräuche (sei es durch Angehörige oder Angestellte/Beauftrage wie betreuende oder pflegende Personen).
Auch die Ordentliche Generalvollmacht ist auf Ihre individuellen Bedürfnisse zuzuschneiden (Aufteilen der Bevollmächtigung nach Sachgebieten, Angabe von Präferenzen für Unterbeauftragte, Auflagen und Instruktionen, Berücksichtigung von spezifischen Wünschen wie z.B. Anliegen der Angehörigen sowie deren Mitsprache oder eben gerade deren Ausschluss, etc.).
Zusammengefasst: mit der „Ordentlichen Generalvollmacht und Auftrag“ lässt sich jederzeit flexibel handeln, sobald der Vollmachtgeber gewisse Aufgaben nicht mehr erledigen kann oder will. Sollte es unumgänglich werden, einen amtlich genehmigten Vorsorgeauftrag vorzuweisen, müsste dieser bei der Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung eingereicht werden. Im besten Fall braucht der “ Vorsorgeauftrag“ bei der Behörde gar nicht erst (in einem für die betroffene Person nicht sehr angenehmen amtlichen Begutachtungsverfahren) genehmigt zu werden, weil mit der „Ordentlichen Generalvollmacht“ alle Aufgaben bis zum Lebensende erledigt werden können.
Sollen meine Altersvollmachten auf eine privat nahestehende Person oder auf eine professionell tätige Berufsperson ausgestellt werden?
Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Zum Beispiel macht es nur dann Sinn, den eigenen Partner (die eigene Partnerin) als Bevollmächtigte(n) einzusetzen, wenn aufgrund der Altersdifferenz davon ausgegangen werden kann, dass der jüngere/gesündere Bevollmächtigte dann noch selber handeln kann. In jedem Fall sollte eine Ersatzbevollmächtigung vorgesehen werden.
Es kann in vielen Fällen Sinn machen, sowohl beim „Vorsorgeauftrag“ als auch bei der „Ordentlichen Generalvollmacht“ für gewisse Aufgaben bewusst nicht eine angehörige Person als Bevollmächtigte vorzusehen, sondern dafür eine professionelle Person, die überdies einer staatlichen Aufsicht untersteht (z.B. ein Rechtsanwalt, der auch Finanzintermediär ist), zu übertragen. Solche Fälle können sein: die Nachkommen und Angehörigen sollen sich um Sie als Person kümmern, jedoch nicht für ihre privaten administrativen und finanziellen Belange zuständig sein. Das Einvernehmen unter den eigenen Angehörigen kann unter Umständen nur dadurch erreicht oder beibehalten werden, wenn eben gerade absichtlich eine (professionelle) Drittperson für die Administration, Vermögenssorge und Rechtsvertretung zuständig ist.
Patientenverfügung
Auf Wunsch händigen wir Ihnen kostenlos eine Patientenverfügung aus, die unseres Erachtens überschaubar und vernünftig ist. Wir empfehlen Ihnen, für medizinische Fragen mit ihrer ärztlichen Vertrauensperson Rücksprache zu nehmen.