Das nachvertragliche Konkurrenzverbot ist ein wesentliches Instrument im Schweizer Arbeitsrecht, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen betrifft. Es soll verhindern, dass Arbeitnehmer nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses unmittelbar in Wettbewerb mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber treten und dabei sensible Informationen oder Geschäftskontakte ausnutzen. Doch welche Regelungen gelten genau? Und welche Rechte und Pflichten haben beide Parteien?
Definition und Zweck
Ein Konkurrenzverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten geografischen Gebiet in Konkurrenz zum ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Der Hauptzweck dieser Regelung ist der Schutz der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, Kundenbeziehungen und Know-how. Auch das Abwerbeverbot von Arbeitnehmenden durch den ausscheidenden Mitarbeiter kann von dieser vertraglichen Vereinbarung umfasst sein.
Gesetzlich Grundlage
Das Konkurrenzverbot ist in Art.340 bis 340c des Obligationenrechts (OR) geregelt. Diese Artikel legen die Rahmenbedingungen fest, unter denen ein Konkurrenzverbot zulässig und durchsetzbar ist.
Voraussetzungen für ein wirksames Konkurrenzverbot
Damit ein Konkurrenzverbot rechtlich wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Schriftliche Vereinbarung: Das Konkurrenzverbot muss schriftlich festgehalten werden.
Kenntnis von Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnissen: Der Arbeitnehmer muss während seiner Anstellung Zugang zu Informationen gehabt haben, deren Nutzung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Angemessene Beschränkungen: Das Verbot muss in Bezug auf Zeit, Ort und Gegenstand angemessen und notwendig sein, um die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu schützen.
Dauer und geografische Beschränkung
Das Konkurrenzverbot darf die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht übermässig einschränken. Im Allgemeinen wird eine Dauer von bis zu einem Jahr als angemessen betrachtet, in Ausnahmefällen kann es jedoch auch länger sein. Die geografische Beschränkung muss sich auf das Gebiet erstrecken, in dem der Arbeitgeber tatsächlich tätig ist und wo er schützenswerte Interessen hat.
Entschädigung
In vielen Fällen wird eine Entschädigung für die Dauer des Konkurrenzverbots vereinbart, um die Einschränkungen für den Arbeitnehmer auszugleichen. Diese Entschädigung, auch Karenzentschädigung genannt, ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Durchsetzung und Sanktionen
Wenn ein Arbeitnehmer gegen ein wirksames Konkurrenzverbot verstösst, kann der ehemalige Arbeitgeber verschiedene rechtliche Schritte einleiten, darunter:
Schadenersatzforderungen: Der Arbeitgeber kann den entstandenen Schaden geltend machen.
Vertragsstrafen: Häufig sind im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen für den Fall eines Verstosses gegen das Konkurrenzverbot vorgesehen.
Einstweilige Verfügungen: Der Arbeitgeber kann gerichtlich die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit verlangen.
Aufhebung und Anfechtung eines Konkurrenzverbots
Ein Konkurrenzverbot kann in bestimmten Fällen unwirksam sein oder aufgehoben werden, zum Beispiel wenn:
Der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt: In diesem Fall wird das Konkurrenzverbot in der Regel ungültig, es sei denn, der Arbeitnehmer hat die Kündigung selbst verschuldet.
Unverhältnismässigkeit: Das Konkurrenzverbot ist unverhältnismässig und schränkt die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers unangemessen ein.
Fazit
Das Konkurrenzverbot ist ein komplexes und sensibles Thema. Es bietet Arbeitgebern wichtigen Schutz vor unlauterem Wettbewerb, muss aber sorgfältig und verhältnismässig ausgestaltet sein, um zulässig zu sein. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrags umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen eines Konkurrenzverbots informieren. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.