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Quelle: AMATIN 2022

«Muss ich Stellenmeldepflicht?»

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit vorgängig der eigenen Ausschreibung der Behörde zu melden. Am 1. Januar 2022 wurde die Liste der meldepflichtigen Berufsarten um fünf neue Berufe ergänzt.

Im Jahr 2021 überschritten fünf weitere Berufsgruppen den Schwellenwert der Arbeitslosigkeit von 5 Prozent. Neu unterliegen daher folgende Berufsarten der vorgängigen Stellenmeldepflicht:

  • Verkäufer/-innen in Handelsgeschäften
  • Fachkräfte in Marketing und Werbung
  • Grafik- und Multimediadesigern/innen
  • Lackierer/-innen und verwandte Berufe
  • Reiseverkehrsfachkräfte

Von Bedeutung ist die Berufsart Verkäufer/-innen in Handelsgeschäften mit schweizweit rund 160’000 Erwerbstätigen.

Alle Berufsarten, welche im 2021 der Stellenmeldepflicht unterstanden, bleiben auch im 2022 weiterhin meldepflichtig. Offene Stellenangebote für Köche, Servicefachkräfte, Maler, Reinigungspersonal und viele weitere müssen also nach wie vor dem RAV gemeldet werden.

Nichts einfacher als Stelle melden

Unter www.arbeit.swiss erhalten Arbeitgeber Auskunft darüber, ob ihre zu besetzenden Stellen der Meldepflicht unterliegen. Die Eingabe der Berufsbezeichnung im „Check-Up 2022“ der Webseite zeigt schnell, ob die Berufsart meldepflichtig ist oder nicht. Ist die Berufsbezeichnung meldepflichtig, lassen sich die offenen Stellen auf derselben Webseite im „Job-Room“ ganz einfach erfassen und automatisch ausschreiben. Auf www.arbeit.swiss haben Arbeitgeber Zugriff auf über 160’000 Arbeitssuchende in der Schweiz.

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