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Mitmieter einer WG haften für sämtliche mietrechtlichen Verpflichtungen gemeinsam.

AMATIN AG Rechtsanwälte / Attorneys at Law (contact: Melina Schnyder, Roman Kälin-Burgy), Basel, Switzerland – in the heart of the Swiss Economic Backbone Zurich-Basel-Geneva. 

Die WG (Wohngemeinschaft) ist besonders bei jungen Menschen eine beliebte Wohnform. Das Leben in einer WG ist kostengünstig und unterhaltsam. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass eine WG als Mieterin eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts darstellt. Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Personen mit gemeinsamen Mitteln und Kräften einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Bedeutung der einfachen Gesellschaft wird oftmals erst im Streitfall zum Thema. Bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrages können sich die ersten Probleme ergeben. Unterschreiben alle WG-Mitbewohner den Mietvertrag gemeinsam (sog. Mitmiete), kann dieser später auch nur gemeinsam gekündigt werden. Möchte ein Mitbewohner nun ausziehen, muss er aus dem Mietvertrag entlassen werden. Dies ist nur mit schriftlicher Zustimmung aller Mieter sowie des Vermieters möglich. Insbesondere bei Wohngemeinschaften, in denen die Mitbewohner öfters wechseln, kann dies zu Konflikten führen. Bei der Mitmiete haftet jeder Mitbewohner gegenüber dem Vermieter für den gesamten Mietzins (Solidarität). Gleiches gilt für Schäden am Mietobjekt. Mit anderen Worten: Kommt ein Mitbewohner seinen mietrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, sind die anderen dafür haftbar. Der Vermieter kann nämlich frei wählen, gegenüber welchem Mitbewohner er die ausstehenden Mietzinsen oder Schäden am Mietobjekt geltend macht, und zwar selbst dann, wenn dieser bereits ausgezogen ist. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter allen WG-Mitgliedern kündigen kann, wenn ein Mitbewohner seinen Mietzinsanteil nicht fristgerecht zahlt oder sich nicht an die Hausordnung hält. 

Um solchen Konflikten entgegen zu wirken, besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag nur von einem Mitbewohner unterzeichnen zu lassen. Dieser ist Hauptmieter und kann anschliessend mit seinen Mitbewohnern einzelne Untermietverträge abschliessen. Entsprechend haftet er zwar allein für allfällige Mietzinsausstände und Schäden, dafür können die Untermietverträge problemlos gekündigt werden. Kündigt jedoch der Hauptmieter den Mietvertrag und ist der Vermieter nicht bereit, diesen auf die Untermieter zu übertragen, müssen auch alle anderen Mitbewohner ausziehen.

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