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AMATIN AG, 2020

Mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig: Achtung!

Mehreren Erwerbstätigkeiten gleichzeitig nachzugehen kommt oft vor. 

Das Thema der Nebenbeschäftigung wird im Gesetz nur rudimentär geregelt. Diese Regelung geht von der Prämisse aus, dass es eine Hauptanstellung und Nebenanstellungen gibt. Eine Nebenanstellung ist nicht erlaubt, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Treuepflicht verletzt, mithin die Nebenbeschäftigung den Hauptarbeitgeber konkurrenziert oder dadurch die Leistungsfähigkeit am Hauptarbeitsplatz beeinträchtigt wird. 

Bei einer Mehrfacherwerbstätigkeit gibt es nicht zwingend eine Hauptanstellung, sondern mehrere Anstellungen, die durchaus gleichwertig sein können. Davon ausgehend stellen sich in der Praxis Fragen wie etwa zur Treuepflicht, aber auch zum Ferienanspruch oder zur Pflicht zur Leistung von Überstundenarbeit. 

Aus Unkenntnis über eine Mehrfacherwerbstätigkeit des Arbeitnehmers und wegen mangelnder Koordination der Arbeitgeber kann es so schnell zu Verletzungen von Schutzbestimmungen zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen. 

Es empfiehlt sich, das Thema Mehrfacherwerbstätigkeit bei einem potenziellen Mitarbeiter anzusprechen und im Arbeitsvertrag zu regeln. Damit man sich als Unternehmen mit einem Arbeitnehmer mit mehr als einem Arbeitgeber nicht plötzlich mit arbeitsrechtlichen Verstössen konfrontiert sieht, kann beispielsweise     im Arbeitsvertrag ein Verbot einer anderen Tätigkeit festgehalten werden. Oder es besteht die Möglichkeit, das Thema Neben- bzw. Mehrfachbeschäftigung in einem Reglement detailliert zu regeln.  

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