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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 3“, www.francoisgenot.com

Leibrenten werden ab 1.1.2025 attraktiver

Die Änderung der Besteuerung der Leibrenten führt ab 1.1.2025 dazu, dass das Instrument der Leibrente wieder zu einer attraktiveren Option bei der erbrechtlichen Planung und Gestaltung wird.

Aktuell werden Leibrenten übermässig besteuert (pauschal 40% als Einkommen und 60% als steuerfreie Kapitalrückzahlung). Sie kamen deswegen als erbrechtliche Gestaltungsinstrumente nicht in Frage. Künftig wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.

Bei der Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils der Leibrente wird eine Rentenlaufzeit von 22 Jahren unterstellt. Die Leibrente wird deshalb attraktiver und steuerlich gerechter, je länger sie dauert.

Die neuen Bestimmungen gelten auch für bestehende Leibrentenversicherungen und bereits laufende Leibrenten.

Das Erbrechtsteam von AMATIN wird bei der erbrechtlichen Gestaltung und Planung die Möglichkeit der Leibrente wieder vermehrt in Erwägung ziehen.

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