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Quelle: AMATIN 2022

Lebensmittelkennzeichnung: rechtliche Anforderungen

Die Etikettierung von Lebensmitteln ist eines der wichtigsten Mittel, um die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung zu unterstützen. Unter anderem ist eine Herkunftsangabe von besonderem Interesse, da sie die Aufmerksamkeit der Verbraucher wecken und zum Kauf des Produkts anregen kann. So bevorzugen einige Verbraucher beispielsweise Lebensmittel aus der Region, um ihre örtlichen Landwirte zu unterstützen oder sie wählen Lebensmittel aus einem bestimmten Land aufgrund seines guten Rufs oder aus anderen Gründen.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Kennzeichnung ihrer Produkte den gesetzlichen Anforderungen der Länder entspricht, in denen diese Produkte verkauft werden. In keinem Fall darf die Lebensmittelkennzeichnung die Verbraucher über die Merkmale eines Lebensmittels, einschliesslich seiner Art, Eigenschaft, Zusammensetzung, Menge, seines Ursprunglandes usw., irreführen. Die Nichteinhaltung der Lebensmittelkennzeichnung kann zu erheblichen geschäftlichen Verlusten führen, unter anderem durch die Verhängung von Bussgeldern, die Vernichtung von Verpackungen mit nicht konformer Kennzeichnung und die Schädigung des Rufs des Lebensmittelmarktbetreibers.

Lebensmittelkennzeichnung: länderspezifische Anforderungen

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten jeweils länderspezifische gesetzliche Bestimmungen. In der Regel legt die lokale Gesetzgebung detaillierte allgemeine Anforderungen fest sowohl für obligatorische als auch für freiwillige Angaben auf Lebensmittels sowie besondere Anforderungen für die Kennzeichnung bestimmter Arten von Lebensmitteln (z.B. Babynahrung, Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, alkoholische Getränke, Nahrungsergänzungsmittel, Bioprodukte, Fruchtsäfte, natürliches Mineralwasser, Honig, Fruchtkonfitüren usw.). Häufig werden auch Anforderungen an die Schriftart der Lebensmittelkennzeichnung vorgegeben. Ausserdem gelten in einigen Ländern besondere Vorschriften für die Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel, z.B. für Olivenöl, Honig und Fleischerzeugnisse.

So wird die Lebensmittelkennzeichnung in der Europäischen Union unter anderem durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes der Hauptzutat eines Lebensmittels usw. geregelt.

Nach dem Brexit unterscheiden sich einige rechtliche Anforderungen des Vereinigten Königreichs an die Lebensmittelkennzeichnung und die entsprechenden Verfahren von den Anforderungen der EU. Es ist zu erwarten, dass diese Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen des Vereinigten Königreichs und der EU im Laufe der Zeit zunehmen werden.

Die Schweiz hat strenge Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel. Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, hat sie bereits Anstrengungen unternommen, um ihre Lebensmittelgesetzgebung stärker an ihre EU-Nachbarn anzugleichen.

Ausserdem befindet sich die Ukraine im Prozess des Harmonisierung der ukrainischen Gesetzgebung mit dem EU-Recht. Die Ukraine hat bereits damit begonnen, eine Reihe von EU-Konzepten in Bezug auf Informationen über Lebensmittel, einschliesslich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, anzuwenden.

Die USA und Kanada haben ihre eigenen, einzigartigen Anforderungen und Konzepte für die Lebensmittelkennzeichnung.

Herkunft von Lebensmitteln: der europäische Ansatz

Die EU-Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels immer dann erfolgen sollte, wenn ihr Fehlen die Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Erzeugnisses täuschen könnte. In jedem Fall sollte die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes in einer Weise erfolgen, die den Verbraucher nicht täuscht.

Nach den EU-Rechtsvorschriften sind beispielsweise Informationen über das Ursprungsland oder den Herkunftsort eines Lebensmittels zwingend vorgeschrieben. Dies ist dann der Fall, wenn das Fehlen dieser Angaben den Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittel irreführen könnte, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett als Ganzes andernfalls den Eindruck erwecken würden, dass das Lebensmittel ein anderes Ursprungsland oder einen anderen Herkunftsort hat; ebenfalls bei bestimmten Fleischsorten.

Seit April 2020 sind die Lebensmittelunternehmer durch die EU-Gesetzgebung verpflichtet, die Herkunft der Hauptzutaten auf dem Etikett anzugeben, wenn die Herkunft der Hauptzutaten nicht mit der Herkunft des Lebensmittels übereinstimmen, die auf dem Etikett angegeben ist.

Irreführende Lebensmittelkennzeichnung: Praxis der Strafverfolgung

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln unterliegt häufig der Kontrolle durch die zuständigen staatlichen Behörden der Länder, in denen diese Produkte verkauft werden. Irreführende Informationen müssen nicht zwangsläufig falsch sein (obwohl sie es sein können), sondern es kann sich um sachlich richtige Informationen handeln, die unvollständig oder ungenau sind oder so präsentiert werden, dass die Bedeutung der Informationen verzerrt wird.

So kann eine Produktkennzeichnung die Verbraucher in die Irre führen, wenn sie bestimmte Fakten auslässt oder vage formuliert ist, obschon sie wahrheitsgemässe Informationen enthält. Die zuständigen staatlichen Behörden können in solchen Fällen die Kennzeichnung beanstanden. Ausserdem wird die Wahrnehmung der Informationen in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Schriftart und -farbe des Textes, der Farbe des Hintergrunds, des Vorhandenseins von Bildern usw. geprüft.

Es gab viele Fälle, in denen die zuständigen staatlichen Behörden verschiedener Länder Informationen auf Lebensmittelverpackungen als irreführend ansahen und z.B. erhebliche Geldstrafen gegen Lebensmittelunternehmer verhängten:

  • In Australien wurde das Lebensmittelunternehmen Heinz zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2,25 Millionen AU$ (ca. 1,65 Millionen US$) verurteilt, weil die Verpackung seiner Little Kids „Shredz“-Produkte irreführend war, d.h. weil die Produkte angeblich gesundheitsfördernd für Kinder waren. Das australische Gericht beanstandete folgendes:
    • die Angaben auf der Verpackung, dass die Shredz-Snacks zu 99% aus Obst und Gemüse bestehen und die Abbildungen von Obst und Gemüse erweckten den Eindruck von Nahrhaftigkeit und Gesundheit;
    • obwohl die Produkte tatsächlich zu 99% aus Obst- und Gemüsezutaten hergestellt wurden und keine Konservierungsmittel, künstliche Farbstoffe oder Aromen enthielten, hatten sie einen hohen Zuckergehalt;
    • die Darstellung, dass ein Produkt, das etwa zwei Drittel Zucker enthält, der Gesundheit von Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren zuträglich sei, sei irreführend.
  • Die zuständige französische Behörde hielt das Fehlen der Abbildung eines Apfels auf der Verpackung eines tropischen Fruchtsafts für irreführend, da Äpfel 70% dieser Fruchtsaftmischung ausmachten.
  • Ein kanadisches Unternehmen wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 400.00 Dollar verurteilt, weil es aufgetauten Fisch als frischen Fisch etikettiert und verkauft hatte.
  • Ein italienisches Gericht verhängte gegen mehrere Hersteller von Kartoffelchips Geldbussen in Höhe von insgesamt über einer Million Euro, weil sie irreführende Texte und Bilder verwendet hatten, um industriell hergestellte Lebensmittel als „handgekocht“ oder „handwerklich“ darzustellen.
  • Die polnische Verbraucherschutzbehörde stellte fest, dass die Abbildung von Kirschen und das Wort „Kirsche“ auf der Verpackung irreführend waren, obwohl der Name des Produkts „Fruchtsirup mit Kirschgeschmack“ implizierte, dass der Sirup nur Kirscharoma und keinen natürlichen Kirschsaft enthielt.
  • die zuständige polnische Behörde hielt die Verpackung von Kakaowaffeln „Lusette chocolate“ für irreführend, weil die Verpackung Abbildungen von Schokolade enthielt. Obwohl das Produkt tatsächlich 0,5% Schokolade enthielt, vertrat die polnische Behörde den Standpunkt, dass die Abbildung von Schokolade auf der Produktverpackung impliziere, dass das Produkt wesentlich mehr Schokolade enthalte.
  • Gegen ein deutsches Unternehmen wurde eine Geldstrafe verhängt, weil es irreführende Informationen über sein Teeprodukt verbreitet hatte, das als „Felix’s Raspberry and Vanilla Adventure“ vermarktet wurde und auf der Verpackung sowohl Vanilleblüten als auch Himbeeren zeigte. Das deutsche Gericht stellte fest, dass:
    • Der Name und die Verpackung dieses Tees (mit Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren) erweckten den Eindruck, dass dieses Produkt natürliche Zutaten aus Vanille und Himbeeren oder daraus gewonnene Aromen enthielt;
    • der Tee kein natürliches Vanille- oder Himbeeraroma enthielt, wie es das Etikett suggerierte, obwohl aus der Zutatenliste klar hervorging, dass der Tee „natürliches Aroma mit Vanillegeschmack“ und „natürliches Aroma mit Himbeergeschmack“ enthielt;
    • selbst wenn die Zutatenliste auf der Rückseite der Packung korrekt und wahrheitsgemäss war, reichte dies nicht aus, um die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher auszuschliessen.

Es ist wichtig, den Standpunkt des Europäischen Gerichtshof zu berücksichtigen, demzufolge:

  • Die EU-Rechtsvorschriften verbieten es, dass die Etikettierung von Lebensmitteln und die für die Etikettierung verwendeten Methoden durch die Beschreibung, das Aussehen oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck erwecken, dass diese Zutat vorhanden ist, wenn sie nicht vorhanden ist, selbst wenn dies aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ersichtlich ist;
  • Die Bezeichnung „Käse“, „Sahne“, „Butter“, Joghurt“ usw., die ausschliesslich Milcherzeugnissen vorbehalten sind, können nicht für pflanzliche/vegane Produkte verwendet werden, ob mit oder ohne klärende oder beschreibende Zusätze.

Wie die Praxis der Rechtsdurchsetzung zeigt, sind die zuständigen Behörden verschiedener Länder auch bei der Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes von Lebensmitteln recht penibel, soweit es sich um Informationen handelt, die die Verbraucher irreführen und somit einem bestimmten Hersteller ungerechtfertigte Vorteile verschaffen (d.h. den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigen) können.

Es gibt einige Beispiele für Fälle, die von den zuständigen staatlichen Behörden im Zusammenhang mit irreführenden Informationen über die Herkunft von Lebensmitteln und Getränken untersucht werden:

  • Weinerzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in Georgien haben:
    Ausländische Weinerzeugnisse, die keine Weinerzeugnisse georgischen Ursprungs enthielten, wiesen eine irreführende Etikettierung auf, die Bilder eines georgischen Parks, Elemente der georgischen Nationalflagge, der Karte der Republik Georgien sowie das Bild einer Person in georgischer Nationaltracht enthielt. Eine solche Kennzeichnung wurde als irreführend angesehen, da sie beim Verbraucher den Eindruck erwecken konnte, dass die Produkte etwas mit Georgien zu tun haben.
  • Wein, der nicht in Frankreich hergestellt wurde:
    Der Wein wurde ausserhalb des französischen Hoheitsgebiets hergestellt und bestand nicht aus Weinmaterialien französischen Ursprungs. Das Einzige, was das Produkt mit Frankreich verband, war die Verwendung von Hefe, die vom Institut Oenologique de Champagne in französischen Weinbergen für die Weinherstellung ausgewählt wurde. Die Produktkennzeichnung wurde sofern als irreführend angesehen, als die Kombination der textlichen und grafischen Informationen auf dem Produktetikett beim Verbraucher den Eindruck erwecken könnte, dass diese Produkte mit der Französischen Republik verbunden sind:
  • Molkereiprodukte, die nicht aus dem Gebirge – den Karpaten – stammten:
    Ein Hersteller gab sowohl auf der Verpackung seiner Produkte als auch auf der Website des Unternehmens an, dass die Produkte in einer bestimmten geografischen Region hergestellt wurden, nämlich „aus den reinen Karpaten“. Allerdings stammten 80% der für die Herstellung der Produkte bestimmten Rohmilch aus anderen Regionen als den Karpaten. In diesem Fall konnte selbst das Vorhandensein einer eingetragenen Marke, die den Herkunftsort angibt, die Gefahr der Irreführung nicht ausschliessen.

Die Herkunftsangabe von Lebensmitteln wird daher von den zuständigen Behörden sehr ernst genommen, da auf diese Weise die Rechte der Verbraucher geschützt und die Integrität der Geschäftspraktiken gewährleistet werden können.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen:

  • Sicherstellung der Übereinstimmung der Lebensmittelkennzeichnung mit den rechtlichen Anforderungen der Länder, in denen diese Produkte verkauft werden sollen,
  • Verringerung des Risikos der Verbreitung irreführender Informationen über die Produkte sowie
  • regelmässige Beobachtung sowohl der einschlägigen Strafverfolgungspraxis als auch der zu erwartenden rechtlichen Entwicklungen, um die Geschäftspraktiken der Lebensmittelmarktteilnehmer mit neuen Ansätzen in Einklang zu bringen.

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