Ihnen gehört ein florierendes Unternehmen. Sie haben sich über lange Jahre einen lukrativen Kundenstamm aufgebaut. Ihr Mitarbeiter entscheidet sich nun, das Unternehmen zu verlassen. Mit dem Mitarbeiter folgen auch einige Ihrer Kunden. Können Sie sich dagegen wehren?
Grundsätzlich hat sich der Arbeitnehmer einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, wenn die gesetzlichen Anforderungen an ein gültiges Konkurrenzverbot erfüllt sind. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Der blosse Verweis im Arbeitsvertrag auf ein im Personalreglement festgeschriebenes Konkurrenzverbot genügt nicht.
Das Konkurrenzverbot ist nur dann verbindlich, wenn dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt wird und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.
Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Fehlt eine solche Begrenzung oder ist das Konkurrenzverbot übermässig, kann der Richter das Konkurrenzverbot nach seinem Ermessen einschränken. Wichtig zu wissen ist, dass das Konkurrenzverbot nur in besonderen Fällen länger als drei Jahre dauern darf.
Das Konkurrenzverbot erlischt, wenn der Arbeitgeber kein nachweisbares Interesse an einer Aufrechterhaltung mehr hat oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gab. Es entfällt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer aus einem von seinem Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt.
Es ist ein schmaler und in der Praxis nicht immer leicht auszumachender Grat, der die abredewidrige von der zulässigen Konkurrenzierung scheidet. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe kann dagegen Abhilfe verschaffen, indem sie den Arbeitnehmer davon abschreckt, später Tätigkeiten aufzunehmen, die seinem einstigen Arbeitgeber schaden könnten.