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Geplante Erbrechtsreform: Auswirkungen auf heutige Testamente und Erbverträge?

Von: AMATIN AG (Martin Boos, Lucas Maurer) 

Dem überlebenden Ehegatten, den Nachkommen oder den Eltern einer verstorbenen Person (Erblasser) steht ein unentziehbarer Anteil, eine bestimmte Quote, an der Erbschaft zu, der sogenannte Pflichtteil. Neben dem Pflichtteil besteht eine Erbschaft aus der sogenannten frei verfügbaren Quote. Über die frei verfügbare Quote kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag nach seinem Belieben verfügen. 

Mit der erst im Vorentwurf vorliegenden Erbrechtsreform möchte der Bundesrat unter anderem die Pflichtteile für Nachkommen und Ehepartner reduzieren, um dem Erblasser einen grösseren Anteil zur freien Verfügung zu überlassen. 

Bei einer Änderung des Pflichtteilsrechts stellt sich insbesondere die Frage, wie früher verfasste Testamente und Erbverträge nach der geplanten Revision zu interpretieren sind. Grundsätzlich gilt, dass auf Todesfälle, welche sich unter dem neuen Erbrecht ereignen, die neuen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Unter dem neuen Erbrecht sollen jedoch früher verfasste Testamente und Erbverträge davon nicht betroffen sein. 

Je nach Formulierung in früher verfassten Testamenten oder Erbverträgen können sich heikle Auslegungsfragen hinsichtlich der Pflichtteilsquoten ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser in einem Testament eine starre Quote in Prozenten oder Bruchteilen angibt anstelle einer abstrakten Formulierung. 

Gerne stehen wir von AMATIN Rechtsanwälte Ihnen für Fragen im Zusammenhang mit Testamenten, Erbverträgen und Nachfolgeregelungen zur Verfügung. 

The essence in a nutshell: Be prepared for upcoming changes to Swiss inheritance law. “ 

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