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AMATIN AG, 2020

Folgen der Betriebsübernahme für das Arbeitsverhältnis

Hauptfolge einer Betriebsübernahme ist aus arbeitsrechtlicher Sicht der automatische Übergang der Arbeitsverhältnisse. Diese gehen mit allen Rechten und Pflichten am Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses hat für sämtliche Beteiligten zahlreiche Folgen. Um potentielle Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten die zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den Übernehmer, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer eingehalten werden. 

Folgen für den Übernehmer

Der neue Arbeitgeber unterliegt einem Übernahmezwang. Er kann die Arbeitsverhältnisse erst nach der Übernahme und unter den zuvor geltenden Voraussetzungen kündigen. Die bestehenden Kündigungsfristen sind zu beachten. Der neue Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen wie vor der Übernahme gewähren. Dazu gehören sämtliche individuellen Vereinbarungen. Zu denken ist primär an die allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Lohn, Arbeitszeiten usw. Es gehen jedoch auch Ansprüche wie Überstunden und Leistungsverweigerungsrechte über. Der automatische Übergang aller Rechte und Pflichten bedeutet indes nicht, dass keine Vertragsanpassungen möglich wären. Dazu sind jedoch die bestehenden Kündigungsfristen und allfällige weitere Schranken einzuhalten oder das Einverständnis des Arbeitnehmers einzuholen. Ist auf das zu übernehmende Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) anwendbar, ist dieser grundsätzlich während eines Jahres einzuhalten.

Folgen für den alten Arbeitgeber

Der alte Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs über die Betriebsübertragung zu informieren. Mitzuteilen sind zumindest der Grund der Betriebsübertragung sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Sind im Rahmen der Betriebsübernahme Massnahmen beabsichtigt, die die Arbeitnehmer betreffen, besteht nicht nur eine blosse Informationspflicht sondern eine eigentliche Konsultationspflicht. Letztere soll dem Ziel dienen, im Dialog eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft zu erzielen.

Unklarheiten bestehen hinsichtlich der Frage, ob ordentliche Kündigungen im Hinblick auf eine Betriebsübertragung zulässig sind. Wird einzig gekündigt, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verhindern, liegt eine Gesetzesumgehung vor und die Kündigung ist nichtig. Der alte Arbeitgeber haftet zudem gemeinsam mit dem Übernehmer solidarisch für Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Übergang fällig geworden sind.

Folgen für den Arbeitnehmer

Der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet für den betroffenen Arbeitnehmer insbesondere auch, dass ihm alle Ansprüche, welche an die Anzahl an Dienstjahren anknüpfen, erhalten bleiben.
Dem Arbeitnehmer steht ein Ablehnungsrecht betreffend dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu. Die Frist, in der dieses Ablehnungsrecht geltend gemacht werden muss, ist im Einzelfall festzulegen. Das Arbeitsverhältnis geht trotz Ablehnungserklärung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den neuen Arbeitgeber über. Während der Kündigungsfrist sind die vertraglichen Pflichten durch beide Parteien zu erfüllen. Allfällige Konkurrenzverbote fallen dagegen mit der Ablehnung dahin.

Aufgrund unserer Erfahrungen mit Betriebsübernahmen beraten und begleiten wir Sie in sämtlichen sich dabei stellenden arbeits- und vermögensrechtlichen Fragen und Problemstellungen.

SPEED READ: From the point of view of labour law, the main consequence of a business takeover is the automatic transfer of employment relationships. These are transferred to the acquirer with all rights and obligations on the day of the business succession. The transfer of the employment relationship has numerous consequences for all parties involved. In order to avoid potential disputes in advance, the mandatory labour law provisions for the transferee, the employer and the employee should be observed.

SUPErLiRE: Du point de vue du droit du travail, la principale conséquence d’une reprise d’entreprise est le transfert automatique des relations de travail. Ceux-ci sont transférés à l’acquéreur avec tous les droits et obligations au jour de la succession de l’entreprise. Le transfert de la relation de travail a de nombreuses conséquences pour toutes les parties concernées. Afin d’éviter à l’avance d’éventuels litiges, les dispositions obligatoires du droit du travail pour le cessionnaire, l’employeur et l’employé doivent être respectées.

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