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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 5“, www.francoisgenot.com

Firmennachfolge – schränkt mich das Erbrecht ein?

Die Übergabe der eigenen Firma an Tochter oder Sohn setzte schon immer eine Planung voraus, die in ein Testament, Ehe- und/oder Erbvertrag mündete. Die soeben erfolgten und die für 2027 vorgeschlagenen Änderungen im Erbrecht erleichtern die Firmenübergabe nur unwesentlich. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nach wie vor.

Was soll der Lärm um das „neue Erbrecht per 1.1.23“?

Für Sie als Unternehmerin und Unternehmer wird die freie Verfügbarkeit bezüglich rund 6.6% Ihres Gesamtvermögens erhöht (Annahme: typische Nachfolgeplanung unter Unternehmer-Ehegatten**). Diese Vergrösserung kann in kritischen Konstellationen eine entscheidende Erleichterung darstellen. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten setzen eine sorgfältige Analyse voraus. Erst dann lassen sich die zwingend erforderlichen Testamente aufsetzen respektive ein Ehe- und/oder Erbvertrag abschliessen.

Firmennachfolge bleibt eine (rechtliche) Herausforderung

In jedem Fall ist anwaltliche Beratung erforderlich, um die eigene Firma innerhalb der Familie erfolgreich zu übergeben. Die Reformen des Erbrechts ändern daran nichts. Denn in der täglichen Beratungspraxis konnten schon bisher für praktisch alle Konstellationen passende Lösungen erarbeitet werden.

Firmennachfolge als Teil der privaten Nachlassregelung

Die erbrechtliche Beratung umfasst das gesamte Vermögen der Unternehmerfamilie. Wenn nichts dagegen spricht, werden alle betroffenen Familienmitglieder zu gegebener Zeit involviert. Auch Spezialisten weiterer Fachgebiete sind fallweise beizuziehen. Abhängig von der konkreten familiären Situation könnte sich auch die Bildung eines „Familienrats“ als vorteilhaft erweisen. Damit liesse sich eine Kultur für das Erarbeiten und Mittragen von familieninternen Unternehmensnachfolgen etablieren.

Was könnte die per etwa 2027 geplante weitere Erbrechts-Revision bringen?

Seit 2022 liegt ein Gesetzesentwurf vor. Er soll die (familieninterne) Firmennachfolge begünstigen, falls es den Beteiligten nicht schon zu Lebzeiten des/der Erblassers/in gelang, eine umfassende Einigung in erbvertraglicher Form abzuschliessen. Fehlen die erbrechtlichen Anordnungen und Vereinbarungen in der gesetzlich erforderlichen Form, kann eine Erbin oder ein Erbe die Zuweisung der gesamten Firma verlangen. Bereitet die Bezahlung der Ausgleichsforderung der Miterben ernsthafte (Liquiditäts-) Schwierigkeiten, kann ein Zahlungsaufschub für maximal 10 Jahre beantragt werden.

In vielen, wenn nicht gar den meisten Fällen wird die Firma schon zu Lebzeiten an einen Nachkommen übertragen. Der Entwurf sieht für diese Konstellation vor, dass die betriebsnotwendigen Firmenteile zu ihrem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuwendung anzurechnen sind (vorausgesetzt, dass eine fachgerechte Unternehmensbewertung erstellt und einer zuständigen Behörde eingereicht wurde). Dies würde zu einer erwünschten Erhöhung der Planbarkeit der lebzeitigen Firmenübergabe für den übernehmenden Nachkommen führen, sofern es nicht schon zu Lebzeiten gelang, alle Erben in rechtlich verbindlicher Weise in die Firmennachfolge einzubinden.

Erbrechtsreform(en) hin oder her – aus Gründen der Planbarkeit und Verlässlichkeit ist wie schon bisher eine Lösung unter Einbezug aller betroffenen Familienmitglieder anzustreben. Die Einsicht, die Bereitschaft und das Vertrauen aller Beteiligten zu gewinnen, kann ein anspruchsvoller Prozess sein. Auf dieser Basis lässt sich der gesamte Ablauf in vertraglich verbindlicher Form giessen und Unwägbarkeiten ausschliessen. Sollte das nicht möglich sein, ist das Ziel durch einseitige erbrechtliche Anordnungen zu erreichen (gegebenenfalls mit Verträgen unter einzelnen Beteiligten).
** Verringerung des Pflichtteils der Nachkommen bei Gütergemeinschaft von 3/16 auf 2/16 des Gesamtvermögens

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