Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen in einer Fremdwährung ist Vorsicht geboten.
Geldforderungen sind grundsätzlich in der geschuldeten bzw. vereinbarten Währung oder Fremdwährung zu begleichen. Hat der Schuldner seinen (Wohn-)Sitz in der Schweiz, darf er die Forderung unter Umständen auch in Schweizer Franken begleichen. Der Gläubiger hingegen hat keine solche Wahlmöglichkeit. Dieser muss seine Forderung zwingend in der geschuldeten Fremdwährung geltend machen. Wird die Forderung in der falschen Währung geltend gemacht, weist das Gericht die Klage ab. Der Kläger trägt die gesamten Verfahrenskosten und muss seine Forderung in einem zweiten Verfahren erneut geltend machen. Kompliziert wird es, wenn die Parteien nicht bestimmt haben, in welcher Währung die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind. In einem solchen Fall tun Kläger gut daran, die Geldforderung optional in weiteren infrage kommenden Währungen geltend zu machen.
Anders verhält es sich im Schuldbetreibungsverfahren. Möchte der Gläubiger gegen den Schuldner die Betreibung einleiten, muss die Forderung zwingend in Schweizer Franken umgerechnet werden. Dies gilt auch für Forderungen im Konkurs. Massgebender Zeitpunkt für die Umrechnung einer Forderung in Fremdwährung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens bzw. der Konkurseröffnung.
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SUPErLiRE: Il est essentiel que les créances soient appliquées dans la monnaie appropriée. L’application des créances de devises sont délicates.