Zurück zu News
© AMATIN AG, Attorneys at Law

Intern. Doppelbesteuerung – Verständigungsverfahren – Steuer-Rückerstattung

Ziel der internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist es, die Besteuerung desselben Einkommens (Erträge) in mehr als einem Land zu verhindern. Entsteht dennoch eine Doppelbesteuerung, kann ein Verständigungsverfahren zwischen den betroffenen Staaten eingeleitet werden. Fälle aus unserer Praxis zeigen: In der Schweiz ermöglicht eine Verständigungslösung unter Umständen die Rückerstattung von Steuern, selbst wenn sie vor vielen Jahren bezahlt wurden.

Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Rückerstattung bezahlter Steuern

Die meisten internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) sehen das sogenannte Verständigungsverfahren vor. Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren. Sie sollen im Einzelfall eine Einigung der zuständigen Behörden herbeiführen, wenn beide Staaten z.B. aufgrund unterschiedlicher Auslegung des DBA auf ihrem Steueranspruch beharren. Es besteht eine Pflicht der Behörden, sich im Rahmen des zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens um eine Verständigungslösung zu bemühen.

Im Rahmen des Verständigungsverfahrens besteht ein Recht des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht. Der Antrag für ein Verständigungsverfahren muss gemäss den meisten Doppelbesteuerungsabkommen innert drei Jahren seit demjenigen behördlichen Akt eingereicht werden, welcher erstmals eine Doppelbesteuerung erkennen lässt. In den von uns geführten Verfahren ergaben sich daraus keine Probleme.

Umsetzung der Verständigungslösung als Folge des Verständigungsverfahrens

Eine Verständigungslösung wird umgesetzt, indem die Steuerbehörde eines Landes nachträglich auf ihren Steueranspruch verzichtet und allenfalls bereits bezahlte Steuern zurückerstattet. Resultiert aus der Verständigungslösung ein Verzicht der Schweiz, so muss die verbindliche Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen umgesetzt werden. Die zuständige Behörde (kantonale Steuerverwaltung) muss eine Umsetzungsverfügung erlassen. Dies hat bedeutende Vorteile: Einerseits muss die steuerpflichtige Person keinen Antrag auf Revision stellen, ohne welche ansonsten eine rechtskräftige Veranlagung nicht korrigiert werden kann. Anderseits gilt die absolute Verjährungsfrist bei der Revision nicht (i.d.R. 10 Jahre seit dem zu revidierenden Steuerjahr). Die Umsetzung muss selbst dann erfolgen, wenn die Doppelbesteuerung Steuerjahre betrifft, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Somit ist nicht massgebend, wieviel Zeit das Verständigungsverfahren in Anspruch nimmt bzw. wie lange es bis zur Umsetzung der Verständigungslösung dauert.

Rückzahlung von grossen Beträgen als Folge der Verständigungslösung

Die kantonalen Steuerbehörden sind im Rahmen der Umsetzung von Verständigungslösungen unter Umständen verpflichtet, unter Umständen sogar sehr substanzielle Steuerbeträge für längst vergangene Jahre zurückzuerstatten. In unserer Praxis zeigt sich, dass die Besonderheiten des zwischenstaatlichen Verfahrens und die Abstimmung mit Rechtsmittelverfahren eine prozesserfahrene anwaltliche Vertretung und Begleitung erfordern.

Kontaktpersonen

Kontaktieren Sie unsere Spezialisten

post 1

Michael AngehrnRechtsanwalt / Advokat, Partner

michael.angehrn@amatin.ch
+41 61 202 91 80

SecureFileTRANSFER
post 1

Martin BoosRechtsanwalt / Advokat, Partner

martin.boos@amatin.ch
+41 61 202 91 93

SecureFileTRANSFER
post 1

Roman Kälin-BurgyRechtsanwalt / Advokat, Partner

roman.kaelin-burgy@amatin.ch
+41 61 202 91 99

SecureFileTRANSFER

Nehmen Sie Kontakt auf

Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.