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Die Wahl des Güterstandes hat Einfluss auf die Grösse des Nachlasses. Je nach Güterstand vergrössert bzw. verkleinert sich der unter den Erben zu teilende Nachlass.
Haben Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, unterstehen sie von Gesetzes wegen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Verstirbt nun einer der Ehegatten, erfolgt in einem ersten Schritt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das vorhandene Vermögen wie bei einer Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt. Erst nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung steht fest, wie gross der Nachlass des verstorbenen Ehegatten ist. Alles, was die Ehegatten während der Ehe erworben haben, fällt in die Errungenschaft des jeweiligen Ehegatten. Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z.B. Schenkungen oder Erbschaften), verbleiben hingegen in dessen Eigengut. Der überlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen Ehegattens. Die andere Hälfte fällt zusammen mit dem Eigengut in den Nachlass und wird entsprechend der Erbquoten unter den Erben aufgeteilt. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung findet beim ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und hat entsprechend auch keinen güterrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung am Vermögen des anderen. Konkret bedeutet dies, dass der überlebende Ehegatte das ganze Vermögen seines verstorbenen Ehegattens mit den übrigen Erben teilen muss.
Die Beteiligung des überlebenden Ehegattens am Vermögen seines verstorbenen Ehegatten hängt somit einerseits vom Güterstand und andererseits von der Anzahl der vorhandenen Erben ab. Entsprechend lässt sich der Anspruch mittels Wahl des Güterstandes beeinflussen und optimieren.
Es wird empfohlen, sich frühzeitig über die ehegüter- und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten informieren und beraten zu lassen.