Frau Bodo will das Familienvermögen ihren Kindern vererben. Allerdings soll das Familienvermögen auch dann in der Familie verbleiben, wenn eines ihrer Kinder keine Nachkommen haben sollte. Mit dem Instrument der Vor- und Nacherbschaft kann dies verbindlich und erst noch steuerlich verträglich erreicht werden.
Ebenso wäre vorzugehen, sollte Frau Bodo oder eines ihrer Kinder keine Nachkommen haben. Dann stellt Frau Bodo mit der Einsetzung ihres Ehemanns als Vorerbe und verpflichtender Einsetzung ihrer Kinder/Geschwister als Nacherben sicher, dass das von ihrer Familie stammende Familienvermögen nach dem Tod des Ehemanns in der Familie bleibt. Würde der Ehemann das Familienvermögen mittels eigenem Testament den Geschwistern der vorverstorbenen Ehefrau vererben, führte dies zu einer erheblichen Steuerbelastung. Mit der Vor- und Nacherbeneinsetzung wird also vermieden, dass die Zufälligkeit der Abfolge des Versterbens über den Verbleib des Familienvermögens entscheidet.
Die beiden Fallbeispiele sollen diese beiden Szenarien veranschaulichen.
Fallbeispiel 1: Frau Bodos Tochter hat keine Nachkommen
Frau Bodo hat eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter ist kinderlos und Frau Bodo hat darum zwei Anliegen: erstens soll ihr Vermögen bei ihrem Tod hälftig an Tochter und Sohn fallen. Hat die Tochter beim Tod immer noch keine Nachkommen, soll deren Anteil am Familienvermögen an den Sohn oder dessen Nachkommen gehen. Dasselbe soll auch für den Sohn gelten. Ohne das Instrument der Vor- und Nacherbschaft lässt sich der Wille von Frau Bodo nicht rechtsverbindlich durchsetzen. Kommt hinzu, dass übermässige Erbschaftssteuern anfielen, wenn die Tochter ihr geerbtes Vermögen aus eigenem Erbrecht an ihren Bruder vererben würde. Dies ist nicht der Fall, wenn dieses Vermögen aus Erbrecht von Frau Bodo auf ihre Tochter als Vorerbin und danach auf ihren Bruder als Nacherben übergeht.
Soweit Pflichtteile bestehen, sind spezifische Formerfordernisse zu berücksichtigen und der erbvertragliche Einbezug der involvierten Erbinnen und Erben erforderlich. In solchen Fällen lassen sich Verfügungen zur Vor- und Nacherbschaft nicht einseitig anordnen.
Fallbeispiel 2: Frau Bodo ist verheiratet und hat keine Nachkommen
Frau Bodo ist verheiratet. Sie und ihr Ehemann haben keine Nachkommen. Das aus der Familie von Frau Bodo stammende Vermögen soll auch dann an die Geschwister von Frau Bodo fallen (und damit in der Familie bleiben), wenn Frau Bodo vor ihrem Ehemann versterben sollte. Allerdings soll das eheliche Vermögen beim Tod von Frau Bodo zuerst an ihren überlebenden Ehemann gehen. Erst bei seinem Tod soll das Vermögen an die Geschwister von Frau Bodo fallen. Sowohl zur rechtlich verbindlichen Sicherstellung dieses Wunschs der Ehegatten Bodo als auch aus Gründen der Erbschaftssteuern muss dies mittels Vor- und Nacherbschaft geregelt werden, weil die Familie der vorverstorbenen Ehefrau nicht mit dem Ehemann verwandt ist. In vielen Konstellationen ist dazu eine erbvertragliche Vereinbarung erforderlich. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass dieses Ziel nicht durch ehevertragliche Vereinbarungen vereitelt wird. Eine Gesamtberatung berücksichtigt die ehe- und erbvertraglichen Aspekte.
Jeder Fall bedarf einer individuellen Lösung
Gehen Sie das Problem an und sprechen Sie mit uns. Ein Testament genügt bekanntlich nicht. Nur ein mit spezifischen Klauseln versehener Erbvertrag kann eine Vor- und Nacherbschaft regeln. Der Erblasser/ die Erblasserin verhindert damit, Pflichtteile zu verletzten, auch wenn dies ökonomisch gesehen gar nicht der Fall ist. Eine Verletzung des Pflichtteils wäre ohnehin nicht erwünscht, soll doch der überlebende Partner/ die überlebende Partnerin in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen weiterleben können. Eine Analyse der Ausgangslage (und ggf. auch deren Dokumentation) ist wichtig, um das Ziel zu erreichen. In vielen Fällen würde es den Beteiligten helfen, testamentarisch eine qualifizierte Willensvollstreckung einzusetzen.
SPEED READ: Assets should remain in the original family even if one of the heirs should have no descendants. SUPErLiRE: Les biens doivent rester dans la famille d’origine, même si l’une des héritièrs ne doit pas avoir de descendants.