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AMATIN AG, 2021

Bauen, Terminverzug, Beschleunigung, Kostenexplosion?

Bauprojekte können sehr rasch sehr komplex werden. Ist der Fertigstellungstermin unverrückbar (bzw. mit Konventionalstrafe sanktioniert) und treten Verzögerungen beim Zeitplan auf, können Beschleunigungsmassnahmen erforderlich werden. Beschleunigungsmassnahmen erfordern ab einem gewissen Ausmass einen überproportional erhöhten Personalbestand verbunden mit zusätzlichen Organisations- und Koordinationsressourcen. Ursachen der abnehmenden Effizienz sind zeitliche, organisatorische und räumliche Faktoren. Es entstehen wesentlich höhere Gesamtkosten.

Wer hat nun diese Mehrkosten zu tragen, wenn davon ausgegangen wird, dass die eingetretene Verzögerung beim Zeitplan nicht vom davon betroffenen Unternehmer zu verantworten ist? Setzt die Leistungserbringung des Unternehmers voraus, dass Vorgewerke anderer am Bau beteiligter Firmen entsprechend dem vertraglich vorgesehenen Zeitplan fertiggestellt wurden, kann eine Vertragsverletzung und/oder eine Bestellungsänderung seitens des Bauherrn vorliegen. Dementsprechend hätte der Bauherr die Mehrkosten zu tragen. Denn verringert sich das Zeitfenster für die Leistungserbringung, verändern sich der Ressourcenbedarf auf der Zeitachse und somit die Kalkulationsgrundlagen der offerierten Leistung fundamental. 

Wie kann sich ein Unternehmen dagegen schützen, die Mehrkosten solcher Beschleunigungsmassnahmen selber tragen zu müssen? Vor Abgabe einer Offerte ist die eigene werkvertragliche Leistung im Kontext des Bauablaufs einer Analyse zu unterziehen, um mögliche Risiken zu identifizieren (eigener Ressourcenbedarf auf der Zeitachse gemäss Projektplan, mögliche Dritteinflüsse, etc.). Gestützt darauf werden sowohl die vertraglichen Grundlagen der Offerte angepasst, als auch alle wesentlichen Aspekte formuliert, die in den Vergabeverhandlungen zur Diskussion gestellt und protokolliert werden. Der unterbreitete Werkvertrag ist auf die Übereinstimmung mit den Vorgaben in der Offerte zu überprüfen. Während des Baus sind die erforderlichen „Behinderungsanzeigen“ bzw. Mahnschreiben rechtzeitig und formal vertragskonform dem Auftraggeber zukommen zu lassen.

Das Werkvertragsrecht kann in den meisten Punkten von den Vertragsparteien angepasst werden, weshalb auf die Vertragsgestaltung ein besonderes Augenmerk zu legen ist. 

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