Ein Stockwerkeigentümer kann durch Gerichtsurteil aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden.
Ein Stockwerkeigentümer, welcher sich ausserordentlich schwer pflichtwidrig verhält, kann durch Gerichtsbeschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss führt dazu, dass der Stockwerkeigentümer seine Stockwerkeinheit verkaufen muss. Tut er dies nicht, wird die Stockwerkeinheit öffentlich versteigert.
Ausserordentlich schweres pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Stockwerkeigentümer für die Gemeinschaft nicht mehr tragbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stockwerkeigentümer schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen des Stockwerkeigentümerreglements verstösst. Auch leichte Verstösse über einen langen Zeitraum können einen Ausschluss rechtfertigen. Der Stockwerkeigentümer muss sich das Verhalten allfälliger Mieter, Pächter oder Nutzniesser seiner Stockwerkeinheit anrechnen lassen.
Der Ausschluss ist das letzte Mittel im Umgang mit einem sich pflichtwidrig verhaltenden Stockwerkeigentümer. Lassen Sie sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschlussklage gegeben sind und ob es nicht Alternativen gibt.