In welcher Sprache ist das Arbeitszeugnis abzufassen? Besteht ein Anspruch auf eine Fremdsprache?
Der Arbeitnehmer hat jederzeit einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Das Arbeitszeugnis muss dabei wahrheitsgemäss abgefasst und wohlwollend formuliert sein.
Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis in der vorherrschenden Sprache am Arbeitsort abzufassen. Es sei denn, der Arbeitnehmer gehört einer Berufsgruppe mit einer klar überwiegenden Berufssprache an (beispielsweise Clinical Trial Manager mit Englisch) oder das Arbeitsverhältnis ist stark international geprägt.
Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis in beiden Sprachen – Sprache am Arbeitsort und Berufssprache. Vorsicht: Übersetzungen von Arbeitszeugnissen helvetischer Prägung stellen insofern ein Risiko dar, weil sich ausländische Usanzen – insbesondere jene im angelsächsischen Raum – von den hiesigen unterscheiden.
Wenn einem Arbeitnehmer in der Schweiz das Arbeitszeugnis beispielsweise auf Englisch ausgestellt wird, weil Englisch die interne Betriebssprache darstellt, hat er Anspruch auf eine Übersetzung in die vorherrschende Sprache am Arbeitsort.
Das Formulieren von Arbeitszeugnissen verlangt immerfort einen Spagat zwischen Wahrheit und Wohlwollen.
SPEED READ: Basically, the work certificate must be written in the prevailing language at the place of work.