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Arbeitsrecht: Bonus braucht Beratung

Der «Bonus» erfreut sich in der Arbeitswelt grosser Beliebtheit als Anreizsystem und Motivationsinstrument. Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Boni bieten viele Chancen, aber auch rechtliche Herausforderungen.

Was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten?

Drei Ausprägungen von Boni in Arbeitsverträgen

Umgangssprachlich wird der «Bonus» als Überbegriff für Vergütungen verwendet, die nebst dem Grundgehalt ausgerichtet werden. Im Gesetz findet sich der Begriff Bonus nicht. Dieses kennt lediglich den Lohn und die Gratifikation. Bei Arbeitsverträgen gibt es grundsätzlich drei Ausprägungen:

  • echte Gratifikation: die Vergütung liegt ausschliesslich im Ermessen des Arbeitgebers.
  • unechte Gratifikation: die Vergütung wurde im Grundsatz vereinbart, die Höhe der Auszahlung liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.
  • Lohnbestandteil: die Höhe der Vergütung lässt sich nach objektiven Kriterien bestimmen und liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers (z.B. Anteil am Geschäftsergebnis).

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Bonusregelungen möglichst klar und transparent formuliert sein. Zudem ist es ratsam, in den relevanten Vereinbarungen schriftlich wiederholt die Freiwilligkeit/das Ermessen festzuhalten.

Rechtliche Fallstricke bei Bonuszahlungen

Ein Bonus kann eine motivierende und leistungssteigernde Wirkung haben, birgt jedoch auch rechtliche Fallstricke. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Bonusregelungen sorgfältig vorgehen und klare, transparente Kriterien festlegen. Arbeitnehmer hingegen sollten ihre Ansprüche und Rechte kennen und bei Unklarheiten den Dialog mit dem Arbeitgeber suchen oder rechtlichen Rat einholen.

Anspruch auf Bonus

In der Praxis kommt es immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten über den Bonus. Dies insbesondere, wenn Mitarbeitende den Arbeitgeber verlassen. Typische Konflikte entstehen insbesondere aus unklaren vertraglichen Regelungen, unterschiedlichen Interpretationen der Zielerreichung und nachträglichen Änderungen der Bonusbedingungen durch den Arbeitgeber.

Inwiefern ein Bonus-Anspruch besteht, wenn Mitarbeitende unterjährig austreten, hängt insbesondere vom entsprechenden Arbeitsvertrag und/oder separaten Bonusreglement ab. Grundsätzlich besteht bei einer echten oder unechten Gratifikation kein anteilmässiger Anspruch, wenn nicht etwas anderes abgemacht wurde. Sofern der Bonus als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist, besteht ein pro-rata Anspruch darauf, wenn jemand im Laufe des Jahres austritt.

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