Verdächtigen Sie Ihre Mitarbeiter der Unregelmässigkeiten und wollen deswegen eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen?
Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufnehmen, dürfen im Regelfall nicht eingesetzt werden. Die Verordnung 3 zum Schweizerischen Arbeitsgesetz regelt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Darunter fällt auch die Überwachung der Arbeitnehmer.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Überwachungssystem am Arbeitsplatz, auch wenn es der gezielten Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer dient, in bestimmten Fällen jedoch zulässig sein. Die Arbeitnehmer dürfen aber nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten vom Überwachungssystem erfasst werden. So ist zum Beispiel eine Überwachungskamera im Kassenraum zulässig, die den Zugang zum Tresor überwacht. Sie darf auch während der Arbeitszeit in Betrieb sein.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Polizei aufgrund einer Anzeigenerstattung eine Überwachungsanlage installieren lässt. In diesem Fall nützt auch die Einwilligung der Arbeitgeberin in die Videoüberwachung nichts, da sich die Ermittlungen der Polizei gegen die Mitarbeiter richten. Solche polizeilichen Ermittlungen sind nur nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und nach gerichtlicher Genehmigung zulässig. Ohne diese Genehmigung dürfen durch Videoüberwachung erlangte Beweise vor Gericht nicht verwendet werden.
Daher befinden wir uns nun in einer speziellen Situation: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter des Diebstahls von Geld aus dem Tresor verdächtigt, lässt er diese besser selbst mittels Videokamera überwachen, statt (korrekterweise) die Polizei zu informieren.
SPEED READ:Do you suspect your employees of irregularities and therefore want to install a video surveillance system? Don’t you go to the police! In doubt ask your lawyer. Always stay on the legal side of life.
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