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Transfer / spin-off of business units (divisions of a company)

Es gibt Situationen, in denen die Führung eines Unternehmens zur Einsicht kommt, dass einzelne Betriebsteile sich nicht im bisherigen Unternehmen wirtschaftlich erhalten lassen. Die Gründe hierfür sind zahlreich. Logische Konsequenz ist aber meist dieselbe: der Beschluss, solche Geschäftsbereiche zu übertragen respektive zu veräussern. 

Das Fusionsgesetz bietet neben der gemeinhin bekannten Möglichkeit der Fusion unter anderem auch die Möglichkeit, zu definierende Aktiven und Passiven eines Unternehmens mittels sogenannter Vermögensübertragung auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Der grosse Vorteil dieses Instruments besteht im Vergleich zur Übertragung der einzelnen Aktiven und Passiven darin, dass diese in einem Akt übertragen werden können, also ohne die gesetzlichen Formvorschriften für jedes einzelne Aktivum und Passivum einhalten zu müssen. Dies erspart neben Zeit vor allem Geld. Zudem ist es die einzige Form der gemäss Fusionsgesetz möglichen Umstrukturierungen, die rein vermögensrechtlich wirkt und somit keine mitgliedschaftsrechtliche Komponente aufweist. Dies bedeutet, dass die Gesellschafterstellung der bisherigen Gesellschafter unberührt bleibt. Auch in der Praxis werden diese positiven Aspekte vermehrt erkannt, weshalb die Zahl der Vermögensübertragungen in den letzten Jahren stetig gestiegen ist.

Mittels Vermögensübertragung kann ein ganzer Betrieb, ein Betriebsteil oder theoretisch auch nur ein einziges Aktivum übertragen werden. Die beteiligten Unternehmen können unter sich vereinbaren, welche Aktiven und Passiven übertragen werden sollen und wie diese zu bewerten sind. Dies geschieht mittels sogenanntem Inventar, welches das Herzstück des Vermögensübertragungsvertrags bildet. Zum zwingenden Inhalt desselben gehört auch eine Liste der auf den übernehmenden Betrieb übergehenden Arbeitsverhältnisse und die Gegenleistung, welche der übernehmende Betrieb dem übergebenden schuldet. Letztlich müssen, soweit Grundstücke, Wertpapiere oder immaterielle Werte übertragen werden, diese in eigenen Inventaren aufgeführt werden.

Im Rahmen des Prozesses der Vermögensübertragung stellen sich erfahrungsgemäss immer wieder Fragen. Die sich ergebenden Probleme sind vielseitig. Als Beispiel sei etwa die Frage genannt, wie ausführlich das der Vermögensübertragung zugrunde liegende Inventar sein muss. Muss jedes einzelne noch so kleine Aktivum aufgeführt werden oder genügt es, etwa die gesamte “Fahrzeugflotte” des betroffenen Betriebsteils zu nennen? Wie sieht es mit dem Schutz der Arbeitnehmer aus, deren Arbeitsverhältnisse übertragen werden, sollte der übernehmende Betrieb ihre Löhne nicht zahlen können? Gehen neben den Arbeitsverträgen auch andere Vertragsverhältnisse, etwa Lieferantenverträge, automatisch auf den übernehmenden Betrieb über oder bedarf es hierfür einer Zustimmung des betreffenden Vertragspartners? Welche Beschlussfassungen braucht es innerhalb der betroffenen Unternehmen und welche Möglichkeiten der Anfechtung der Beschlüsse müssen beachtet werden? Gibt es neben den vom Gesetz vorgesehenen zwingenden Vertragsinhalten weitere Fragen, welche die Parteien regeln sollten?

Daneben kann auch die Anmeldung und Eintragung der Vermögensübertragung beim Handelsregisteramt Stolpersteine bereithalten, da die Handelsregisterämter diesbezüglich genau prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der Eintragung gegeben sind.

Wir von Amatin haben grosse Erfahrung im Bereich der Umstrukturierungen und haben bereits mehrfach Vermögensübertragungen begleitet. Wir kennen die Tücken, die sich auf dem Weg zur erfolgreichen Vermögensübertragung ergeben können und wissen, wie wir diese umgehen und notfalls aus der Welt schaffen können.  

Sollten Sie Interesse an einer Vermögensübertragung, den hier aufgeworfenen Fragen oder sonstiger Umstrukturierungstatbestände haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

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