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Selber bestimmen, auch wenn man nicht mehr selber bestimmen kann

Autor: Martin Boos

Im Alter sind viele Menschen wegen Demenz oder anderer Krankheiten nicht mehr urteilsfähig und brauchen eine Vertretung. Rechtsanwalt Martin Boos rät, frühzeitig einen Vorsorgeauftrag abzuschliessen, damit man seine Vertretung selber bestimmen kann.

Herr Boos, was genau ist ein Vorsorgeauftrag?­

Der Begriff ist etwas verwirrlich. Im Prinzip handelt es sich dabei um eine vorsorglich errichtete Vollmacht. Ich erteile jemandem die Vollmacht, sich um meine Vermögens- und Personensorge zu kümmern und mich im Rechtsverkehr zu vertreten, falls ich selber einmal nicht mehr urteilsfähig sein sollte. Ich bestimme also vorgängig jemanden, der mir bei diesem und jenem hilft und meine finanziellen Angelegenheiten betreut, sobald ich nicht mehr dazu in der Lage bin.

Und was regelt ein solcher Vorsorgeauftrag nicht?

Ausgeschlossen sind höchstpersönliche Rechte wie Eheschliessung oder Eheauflösung sowie die Errichtung eines Testaments. Der Bevollmächtigte kann also kein Testament für mich schreiben.

Kann man denn selber noch ein Testament machen, wenn man nicht mehr urteilsfähig ist?

Nein, das kann man nicht. Wer nicht mehr urteilsfähig ist, kann weder ein Testament noch eine Vorsorgevollmacht errichten. Man muss urteilsfähig und mündig sein, um das machen zu können. Das heisst umgekehrt: Man muss einen Vorsorgeauftrag und ein Testament errichten, solange man urteilsfähig ist. Nur weiss man natürlich nie, wie lange man das noch ist.

Wann ist es denn angezeigt, einen Vorsorgeauftrag zu machen?

Im Normalfall steigt ab einem gewissen Alter das Risiko, aufgrund von Demenz und anderer Krankheiten die Urteilsfähigkeit zu verlieren. Deshalb ist es ratsam, spätestens mit 65, 70 Jahren einen Vorsorgeauftrag zu machen. Sofern nicht schon vorher Grund dazu besteht.

Was wären das für Gründe?

Zum Beispiel wenn man alleinstehend ist. Oder wenn man eine medizinische Diagnose hat mit einer möglicherweise bevorstehenden Behandlung, bei der man nicht weiss, ob sie greift oder zum Tod führt. Der Sterbeprozess ist ja nicht immer nur eine Sache von Minuten oder Stunden. Das kann auch mehrere Wochen, Monate oder gar Jahre dauern. Einer meiner Klienten hatte vor 15 Jahren im Alter von 36 Jahren eine Krankheit, für die es damals nur eine sehr risikoreiche Behandlung gab, die er glücklicherweise überlebte. Hätte die Behandlung nicht angeschlagen, hätte ich Kraft seiner Vorsorgevollmacht im Übergangsprozess bis zu seinem Tod für ihn handeln können.

Ein Vorsorgeauftrag tritt also in Kraft, sobald jemand nicht mehr urteilsfähig ist, und gilt bis die Person stirbt.
Ja genau. Wobei die zuständige Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit prüfen und den Vorsorgeauftrag genehmigen muss. Erst dann ist sie in Kraft. Vorher gilt sie einfach auf dem Papier, ist aber noch nicht wirksam. Wir empfehlen deshalb, parallel dazu eine Ordentliche Generalvollmacht aufzusetzen, damit in der Bevollmächtigung keine Lücken bestehen und erforderlichenfalls sofort gehandelt werden kann, wenn der oder die Vollmachtgeber/in nicht mehr handeln kann oder will.

Was passiert, wenn man keinen Vorsorgeauftrag macht?

Wenn man seine Urteilsfähigkeit verliert, aber keine Vorsorgevollmacht erlassen hat, muss die Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand ernennen, sofern man denn eine Vertretung braucht. Das ist immer Voraussetzung. Wenn beispielsweise eine Person bereits im Pflegeheim lebt und ihre gesamten Kosten durch AHV und Pflegekostenbeiträge finanziert, kann das Pflegeheim die Administration übernehmen. In diesem Fall würde es keinen Sinn machen, extra einen Beistand zu ernennen. So oder so: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Vorsorgeauftrag errichten. Denn nur dann wird man durch die gewünschte Person vertreten und kann seine Selbstbestimmung, auch wenn man nicht mehr in der Lage ist, selber zu bestimmen, bis zum Lebensende sicherstellen.

Wen setzt man denn am besten als Vertretung ein?

Da gibt es keine Musterlösung. Das ist sehr individuell und hängt von der Familienstruktur und den Lebensvorstellungen ab. Auch davon, wie der letzte Teil des Lebens sein soll und wie viel Vermögen vorhanden ist. Ehegatten wollen sich oft gegenseitig als Vorsorgebeauftragte einsetzen. Der Haken dabei ist, dass man sich möglicherweise nicht mehr um die Angelegenheiten seines Partners kümmern kann oder will, wenn man selber auch schon über 80 ist. Man kann sich auch überlegen, die Personensorge und die Vermögenssorge auf zwei verschiedene Bevollmächtigte aufzuteilen. Die meisten vertrauen die Personensorge einem Familienangehörigen an oder jemandem, den sie persönlich gut kennen. Und die Vermögenssorge übergeben sie einem Profi, etwa einem Anwalt, der auf Altersvollmachten spezialisiert ist. Ich habe auch Fälle, die sowohl Personen- als auch Vermögenssorge in professionelle Hände geben mit der Klausel, dass bei bestimmten Fragen die Kinder beizuziehen sind und sie in jedem Fall ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht haben. Oder sogar nur mit der pauschalen Aufforderung, ein Handeln anzustreben, das die Zustimmung der direkten Verwandten findet. Man hat bei der Ausgestaltung eines Vorsorgeauftrags also sehr viel Spielraum. Theoretisch könnte man sogar drei oder mehr Bevollmächtigte für unterschiedliche Sachgebiete ernennen. Einen für die Briefmarkensammlung, einen anderen für die Oldtimersammlung und so weiter. Aber am Ende ist es ratsam, das ganze möglichst einfach zu halten. Sonst verschlingt der Abstimmungsaufwand unverhältnismässige Kosten.

Sie würden also eher dazu raten, den Vorsorgeauftrag nur einer Person zu erteilen?

Für die Personensorge würde ich nur jemanden ernennen. Mehrere Bevollmächtigte sind nicht ideal, weil die Kompetenzverhältnisse unklar sind. Jeder kann im Namen des Vollmachtgebers handeln, wie er es für richtig hält. Die Gefahr besteht, dass sich die Bevollmächtigten nicht einig sind und gar konträr handeln. In der Praxis ist der Fall häufig, dass zwei Nachkommen da sind und die Eltern die Vorsorgevollmacht beiden übertragen wollen. Ich rate dann jeweils dazu, beide Kinder als Vertreter für die Personensorge vorzusehen, aber für die Vermögenssorge einen unabhängigen Dritten, beispielsweise einen dafür spezialisierten Anwalt, zu ernennen; dieser hätte dann zudem bei der Personensorge den Stichentscheid zu fällen, falls sich die Kinder nicht einigen können. Wenn es um die eigenen Eltern geht, sind ja oft plötzlich Welten zwischen den Kindern. Jeder meint, er wisse, was für die Eltern am besten ist. Die Lösung mit dem Stichentscheid hat sich bisher bewährt, weil sie die Entscheidungsfindung fördert, selbst wenn der Dritte nicht einschreiten muss. Denn die Kinder raufen sich eher zusammen, wenn sie wissen, dass sonst der Anwalt Martin Boos den Stichentscheid fällt.

Ist die ernannte Person verpflichtet, den Vorsorgeauftrag anzunehmen?

Der Bevollmächtigte hat jederzeit das Recht zurückzutreten. Deshalb ist es wichtig, im Vorsorgeauftrag eine sogenannte Ersatzverfügung zu treffen. Also eine Zweitwahl zu ernennen, falls die gewünschte Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will.

Wie macht man einen Vorsorgeauftrag?

Den kann man wie das Testament in zwei Formen errichten. Entweder eigenhändig, also handschriftlich von A bis Z, datiert und unterzeichnet. Oder in öffentlicher Urkunde bei einem Notar. Genau so, also handschriftlich oder bei einem Notar, kann man übrigens einen Vorsorgeauftrag auch ändern oder widerrufen.

Zu welcher der beiden Variante würden Sie raten?

Das kommt darauf an. Im Internet sind viele Mustervorlagen für Standardsituationen verfügbar. Wenn es aber darüber hinausgeht, wird es rechtlich schnell recht komplex. In solchen Fällen empfehle ich, den Vorsorgeauftrag von jemandem machen zu lassen, der juristisch beschlagen ist.

Haben Sie selber auch einen Vorsorgeauftrag?

Ja, ich habe eine handschriftlich verfasste Vorsorgevollmacht aufgesetzt, damit meine Ehefrau für mich handeln kann, wenn ich das eines Tages nicht mehr kann oder nicht mehr will. Auch eine Ersatzverfügung habe ich getroffen, damit für alle Fälle vorgesorgt ist.

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