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Notification obligation and list of shareholders

Autor: Martin Boos 

Meldung der an Aktien und Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen, Verzeichnis über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen an Aktien (oder Stammanteilen) und Genossenschafterverzeichnis

Seit dem 1.7.2015 schreibt das Aktienrecht vor, dass ein Verzeichnis über folgende Aktionäre zu führen ist: Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). 

Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. Überdies sind spezielle Aufbewahrungspflichten zu beachten. 

Dasselbe gilt auch beim Erwerb von Stammanteilen einer GmbH. Dementsprechend sind auch GmbHs verpflichtet, ein solches Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen und die Aufbewahrungspflichten zu beachten. 

Bei Genossenschaften schreiben die neuen Bestimmungen vor, dass ein qualifiziertes Verzeichnis der Genossenschafter zu führen ist. Für die Aufbewahrung der Belege gelten lange Fristen.

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