Messen, Tourismus, geschäftliche und private Gründe führen eine Vielzahl von Menschen an andere Orte. Für die Unterkunft stehen ihnen Hotels oder (private) Anbieter von “Wohnraum auf Zeit” zur Verfügung. Alles wird über das Internet angeboten. Die Frage stellt sich, ob der Mieter einer Wohnung diese untervermieten und auf Airbnb oder ähnlichen Plattformen ausschreiben darf.
Ist der Gastgeber selbst Mieter der Wohnung, liegt rechtlich gesehen zwischen dem Gastgeber und dem Gast ein Untermietvertrag vor. Hierzu hat der Mieter die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Dieser darf seine Zustimmung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
Eine Verweigerung ist insbesondere zulässig, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zur Hauptmiete missbräuchlich sind. Dies kann etwa der Fall sein bei einem im Vergleich zum Hauptmietverhältnis überteuerten Mietzins. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen von Airbnb-Angeboten oftmals über blosse Mietverhältnisse hinausgehende Dienstleistungen erbracht werden (möblierter Wohnraum, Room-Service, Telefon und Internet, begleitete Stadttouren, etc.), die eine höhere Vergütung rechtfertigen. Weiter steht es dem Vermieter zu, die Untermiete zu verbieten, wenn ihm durch diese wesentliche Nachteile entstehen, etwa durch drohende Lärmbelästigungen der anderen Mieter.
Die Untervermietung einer Wohnung birgt auch Risiken. Erfolgt diese nämlich ohne Zustimmung des Vermieters, kann sie zu einer ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen, welche nicht anfechtbar ist. Zudem haftet der Mieter dem Vermieter für sämtliche Schäden an der Mietsache, als ob er sie selbst verursacht hätte. Es stellt sich eine Vielzahl weiterer Rechtsfragen, deren Erörterung den vorliegenden Beitrag sprengen würde.
Zusammenfassend ist die Untervermietung von Mietwohnungen mit Einverständnis des Vermieters grundsätzlich zulässig. Die Gründe für eine Verweigerung sind in jedem Fall einzeln zu beurteilen.