Entsendungen aus EU-Staaten in die Schweiz unterliegen ab 8 Tagen einer Meldepflicht (ab 90 Tagen einer Bewilligungspflicht).
Das Entsendegesetz (EntsG) verfolgt den Zweck, missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen und damit eine unfaire Konkurrenzierung auf dem schweizerischen Markt zu verhindern. Das EntsG unterscheidet nicht explizit zwischen Auftrags-/ Arbeitsausführung in der Schweiz und Vergabe von Aufträgen an Firmen in der Schweiz. Bei Aufträgen ausländischer Unternehmen an Schweizer Unternehmen ist die Entsendung von Arbeitnehmern zwecks Instruktion des beauftragten schweizerischen Unternehmens vom Schutzzweck des EntsG nicht umfasst.
Werden Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen einzig zum Zweck der Instruktion bezüglich eines in die Schweiz vergebenen Auftrags entsandt, unterliegt dies nicht der Meldepflicht. In solchen Fällen verfolgt die Entsendung keinen den schweizerischen Markt konkurrenzierenden Erwerbszweck und es besteht keine Gefahr der missbräuchlichen Unterbietung von Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Das Bestehen einer Meldepflicht sollte beim Entsenden von Arbeitnehmern in die Schweiz deshalb stets im Einzelfall sorgfältig analysiert werden, bevor Sie unnötige Meldungen (mit 8-tägiger Vorankündigung) veranlassen.