Jeder Arbeitgeber untersteht einer Dokumentationspflicht gegenüber von Vollzugs- und Aufsichtsbehörden. Unter die Dokumentationspflicht fällt unter anderem die Information über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer. Die grosse Selbständigkeit in verschiedenen Berufen fordert oft eine zeitliche und örtliche Flexibilität. Die gesetzliche Regelung zur Zeiterfassung entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Das Arbeitsgesetz wird deshalb teils nicht mehr korrekt angewendet. Die Dokumentationspflicht, die auf Verordnungsebene geregelt ist, wurde per 1. Januar 2016 revidiert. Folgende Regelungen zur Dokumentation sind vorgesehen:
1. Systematische Zeiterfassung
Die systematische Zeiterfassung ist die Standardregel und betrifft alle Arbeitnehmer, die den Arbeitszeitbestimmungen unterliegen. Sie greift dort, wo keine Voraussetzungen für eine andere Zeiterfassungsregelung gegeben sind. Es ist jeweils Anfang und Ende sowie die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr zu dokumentieren. Auch Ausgleichszeiten wie Ruhe- und Ersatztage sind zu erfassen.
2. Vereinfachte Zeiterfassung (neu)
Die vereinfachte Zeiterfassung richtet sich an Arbeitnehmer, die mind. 20% ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können. Es ist kein Gesamtarbeitsvertrag nötig. Mittels einer kollektiven Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (Arbeitnehmervertretung, Mehrheit der Arbeitnehmenden oder wenn <50 Arbeitnehmer beschäftigt, auch individuell möglich) wird die Erfassung auf die täglich geleisteten Arbeitsstunden beschränkt.
3. Verzicht auf Zeiterfassung (neu)
Ein Verzicht auf die Zeiterfassung ist möglich, wenn Arbeitnehmer mind. 50% ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können, über grosse Autonomie verfügen und ein Bruttojahreseinkommen von über CHF 120’000 (inkl. Boni) verdienen. Für diese Regelung sind ein Gesamtarbeitsvertrag sowie die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers notwendig. Zudem führt der Arbeitgeber ein Verzeichnis mit Lohnangaben der Arbeitnehmer, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben.
Durch die Anpassung der Regelung über die Arbeitszeiterfassung wird der Arbeitgeber teils administrativ entlastet. Zusätzlich wird sichergestellt, dass das Arbeitsgesetz korrekt angewendet wird. Den Arbeitnehmern steht es frei, trotz Vereinbarung ihre Arbeitszeit zu erfassen.