Die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin für Aus- und Weiterbildungen und die zeitliche Verpflichtung der Mitarbeiterin ist ein verbreitetes Mittel der Mitarbeiterbindung.
Eine Vereinbarung ergänzend zum Arbeitsvertrag kann Missverständnisse und Unklarheiten vermeiden. Eine Arbeitgeberin kann die Arbeitnehmerin für eine bestimmte Dauer vertraglich verpflichten; sie muss zeitlich begrenzt sein.
Die Arbeitgeberin muss auch die Kostenrückforderung regeln. Es ist im Detail festzulegen, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die Kosten zurückgefordert werden können oder zu ersetzen sind, sollte die Vereinbarung nicht eingehalten werden.
Verlässt die Arbeitnehmerin die Firma vor Ablauf dieser Frist oder hat sie eine arbeitgeberseitige Kündigung verursacht, kann die Arbeitgeberin eine vollumfängliche oder teilweise Rückzahlung verlangen (respektive die nachträgliche Vergütung beendigen). Insbesondere sind die Rückzahlungsmodalitäten im Detail zu regeln (gesamte Kosten oder nach Jahren oder Monaten abgestufte Reduktion des Betrags).
Kündigt hingegen die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ohne ausreichenden Grund vor Beendigung der Aus- bzw. Weiterbildung, kann die Arbeitnehmerin – sofern diesbezüglich nichts vereinbart wurde – unter Umständen Kostenersatz für die Fortsetzung der Weiterbildung verlangen.
Rückzahlungsvereinbarungen mit Lehrlingen sind nicht zulässig, weil die Ausbildung des Lehrlings gerade den Hauptinhalt des Lehrvertrags bildet.
Bei der Ausgestaltung einer entsprechenden Vereinbarung gilt es, verschiedene Aspekte zu beachten, die je nach Konstellation unterschiedlich zu regeln sind. Versäumnisse können finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen. Lassen Sie sich beraten.
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