Beim Nichterscheinen am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmende grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Entscheidend ist, in wessen Risikosphäre der Grund für die Verhinderung an der Arbeitsleistung liegt. Mit dem neuen Coronavirus zeigt sich aktuell die Komplexität der Qualifizierung der Risikosphäre.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „kein Lohn ohne Arbeit“. Davon gibt es diverse Ausnahmen. Eine Ausnahme bildet der Annahmeverzug durch die Arbeitgeberin. Er liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus einem Grund nicht erbringen kann, der im Verantwortungsbereich (Risikosphäre) der Arbeitgeberin liegt. Dabei muss die Arbeitgeberin kein Verschulden treffen und Zufall oder höhere Gewalt können die Ursache sein.
Die Risikosphäre der Arbeitgeberin ist lediglich dann tangiert, wenn ein Ereignis die betriebliche Tätigkeit spezifisch in Bezug auf die konkrete Arbeitserbringung trifft. In einem solchen Fall hat die Arbeitgeberin die Lohnzahlung trotz fehlender Arbeitsleistung für die ganze Dauer der Verhinderung vorzunehmen.
Im Umkehrschluss hat die Arbeitgeberin dann keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitsverhinderung in der Verantwortung (Risikoshpäre) des Mitarbeitenden liegt. Dies mit dem sozialen Korrektiv in Fällen, wo die Arbeitsunfähigkeit in der Person des Mitarbeitenden liegt und diesen kein Verschulden trifft (unter anderem bei Krankheit und Unfall).
Gerade in der gegenwärtigen Situation mit dem neuen Coronavirus zeigt sich, wie komplex sich die Qualifizierung der Risikosphäre und damit die Frage der Lohnfortzahlungspflicht gestaltet.
Es ist sowohl unter Berücksichtigung der Allgemeinsituation als auch der individuellen Situation differenziert zu beurteilen, in wessen Risikosphäre etwas liegt. Dabei kann es auch sein, dass ein Ereignis wie beispielsweise eine pandemiebedingte behördliche Schliessung eines Betriebs weder in der Risikosphäre der Arbeitgeberin noch des Arbeitnehmers liegt.
SPEED READ: Salary in the event work is not possible.
SUPErLiRE: Salaire en cas d’empêchement de travailler.