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Eigenheim und Tod des Ehegatten/Konkubinatspartners

Wenn heute Ehegatten/Konkubinatspartner ein Eigenheim erwerben, ist es nicht unüblich, dass beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Oft besteht dabei der Wunsch, dass beim Tod des Ehegatten/Konkubinatspartners in einem ersten Schritt der andere automatisch Alleineigentümer des Eigenheims wird. Und erst in einem zweiten Schritt allfällige gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder zum Zuge kommen sollen.

Wie das Eigenheim auf den (Ehe-)Partner übergeht, ohne dass das Erbrecht verletzt wird

Sofern weitere Erben, wie eben Kinder, vorhanden sind, müssen zu Lebzeiten beider Ehegatten/Konkubinatspartner jedoch zwingend entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit es nicht lediglich beim Wunsch bleibt und dies auch rechtsverbindlich verwirklicht werden kann.

Wie erreichen die Ehegatten/Konkubinatspartner, dass beim Tod des Erstversterbenden das gesamte Eigentum am Eigenheim direkt auf den Überlenden übergeht, ohne, dass – je nach Familienverhältnissen – das Erbrecht in die Quere kommt?

Spezifischer Gesellschaftsvertrag

Dieses Ziel kann mit einem spezifischen Gesellschaftsvertrag, worin insbesondere eine sogenannte «Anwachsungsklausel» vereinbart wird, erreicht werden. Diese gesellschaftsrechtliche Vereinbarung geht dem Erbrecht vor.

Damit wird geregelt, dass das Alleineigentum beim Tod des Erstversterbenden auf den Überlebenden übergeht. Andere Erben, selbst wenn es sich dabei um die Kinder handelt, können damit keine Realansprüche am Eigenheim geltend machen, weil es gar nicht erst in den Nachlass fällt. Auch die Herausforderung einer anfechtungssicheren Abgeltungsklausel lässt sich mit einer entsprechenden Regelung umsetzen.

Nachträglicher Eintrag im Grundbuch zum gemeinschaftlichen Eigentum

Soweit nur ein Ehegatte/Konkubinatspartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann dies beim Tod des Alleineigentümers zu Problemen für den Überlebenden führen. Deshalb kann es sich je nach Konstellation aufdrängen, das Eigenheim nachträglich grundbuchlich zum gemeinschaftlichen Eigentum auf den anderen mitzuübertragen und gleichzeitig einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag abzuschliessen.

Fazit

Der Entscheid, inwiefern das gemeinsame Eigenheim mittels entsprechendem Gesellschaftsvertag und damit unter Ausklammerung des Erbrechts in das Alleineigentum des Überlebenden übergehen soll, hängt von der jeweiligen Gesamtkonstellation ab. Er bedingt eine zukunftsgerichtete und integrale Nachlassplanung.

Gerne stehen wir Ihnen als Ehegatten, Konkubinatspartner oder Familie dabei zur Verfügung. Wir schützen Partnerschaften und Familien – über Generationen.

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