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Erbeinsetzung & Vermächtnis: „Ich vererbe mein Haus an meine Angestellten“ – ein unheilvolles Geschenk?

Erbeinsetzungen und Vermächtnisse wollen sorgfältig geplant sein. Denn Begünstigte müssen über ausreichend Barmittel verfügen, um die (kurzfristig) anfallenden Erbschaftssteuern und die für den Betrieb eines vererbten Objekts (z.B. Haus/Liegenschaft, etc.) anfallenden Rechnungen bezahlen zu können. Vererbt man beispielsweise sein Haus an seine Hausangestellten, ohne dass sie die für Nichtverwandte sehr hohen Erbschaftssteuern und die anfallenden Kosten bezahlen können, würde diese (soziale) Gabe zum unheilvollen Geschenk. Im schlimmsten Fall stürzte eine solche Erbschaft oder ein solches Vermächtnis die Empfänger ins Verderben.

Das Einsetzen eines Erben (Erbeinsetzung) und das Ausrichten eines Vermächtnisses (Legat) kann die Begünstigten in den Ruin treiben. Die erbrechtliche Planung wird anspruchsvoller, wenn die begünstigte Person mit dem Erblasser entfernt oder gar nicht verwandt ist.

Nicht verwandte Erben/Vermächtnisnehmer

Beispiel: Der Erblasser setzt seine Hausangestellten als Erben oder Vermächtnisnehmer seines schönen Hauses ein. Stirbt der Erblasser, muss der Erbe (oder Vermächtnisnehmer) nach Annahme der Erbschaft die erheblichen Erbschaftssteuern bezahlen (bis zu 50%, im Ausland zum Teil mehr). Verfügt der Erbe nicht über den für die Erbschaftssteuern erforderlichen Geldbetrag, kann er versuchen, eine Hypothek aufzunehmen.

Hypothekaraufnahme scheitert – Notverkauf – Schuldenberg

Mangels genügend Einkommen scheitert die Hypothekaraufnahme an der Tragbarkeit. In seiner Verzweiflung schreitet der ursprünglich glückliche Erbe zum Verkauf des Hauses unter zeitlichem Druck. Der Erlös fällt geringer aus als erhofft. Mit dem Verkauf fallen auch noch Grundstückgewinnsteuern an. Jetzt kann der Empfänger des Erbstücks oder des Vermächtnisses nur noch hoffen, dass nicht ein Schuldenberg übrigbleibt.

Planung und Umsetzung

Das Vererben (oder das Ausrichten eines Legats/Vermächtnisses) verlangt eine umsichtige Planung. Ist der Erbteil, das Erbstück oder das Vermächtnis (Legat) definiert, beginnt die Planung. Für jeden einzelnen Erben (oder Vermächtnisnehmer) sind u.a. die Faktoren Erbschaftssteuern und der für den Unterhalt/Betrieb notwendige Geldbedarf zu ermitteln. Im individuell errechneten Umfang ist der Erbanteil respektive das Vermächtnis/Legat jedes einzelnen Erben zu ergänzen, soll die Zuwendung nicht zu einem Danaergeschenk verkommen. Bei internationalen Verhältnissen muss diese Planung und Umsetzung mit grosser Umsicht orchestriert werden.

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