Können sich die geschiedenen Ehegatten nach einer Scheidung im Ausland nicht über die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz einigen und kommt deshalb keine Vereinbarung zustande, so muss der berechtigte geschiedene Ehegatte seinen Anspruch auf dem Klageweg geltend machen. Die fehlende Einigung kann sich z.B. daraus ergeben, dass sich der eigentlich verpflichtete geschiedene Ehegatte aufgrund des vorliegenden Scheidungsurteils bereits als vermögensrechtlich auseinandergesetzt betrachtet oder dass keine Einigung über die einzubeziehenden Vorsorgeguthaben bzw. das Teilungsverhältnis erzielt werden konnte.
Erfordernis der Klageeinreichung
Unabhängig vom Willen der Parteien ist ein ausländisches Scheidungsurteil immer ergänzungsbedürftig, wenn in der Schweiz Vorsorgeguthaben vorhanden sind. Ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge kann aufgrund der zwingenden und ausschliesslichen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Der Gerichtsstand zur Klageeinreichung ergibt sich entweder aus dem Wohnsitz bzw. Heimatort einer Partei in der Schweiz oder subsidiär aus dem Sitz der beteiligten Freizügigkeits- resp. Vorsorgeeinrichtung.
Rechtsbegehren der Klage
Die Klage des berechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den verpflichteten geschiedenen Ehegatten bezieht sich auf die Anerkennung und Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils, da für die beantragte Durchführung des Vorsorgeausgleichs stets das bestehende Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden muss. Sodann umfasst die Klage insbesondere den Antrag auf (hälftige) Teilung der während der Ehe in der Schweiz erworbenen Vorsorgeguthaben und auf Anweisung an die Einrichtung der verpflichteten Partei, den entsprechenden Differenzbetrag auf ein Freizügigkeitskonto der berechtigten Partei zu übertragen. Je nach Einzelfall sind zudem prozessuale Anträge auf Einholung der Durchführbarkeitserklärung oder auf nachträgliche Bezifferung des geltend gemachten Vorsorgeanspruchs zu stellen.
Gerichtliche Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils
Bei fehlender Einigung der Parteien über den Vorsorgeausgleich entscheidet das zuständige Gericht über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt gegebenenfalls bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der beabsichtigten Regelung ein (sog. Durchführbarkeitserklärung). Voraussetzung für dieses Vorgehen ist lediglich, dass die massgebenden Guthaben und Renten feststehen. Aus klägerischer Sicht empfiehlt es sich daher, die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (beidseits) erworbenen Ansprüche so weit als möglich bei der Klageeinreichung darzulegen. Das Gericht teilt anschliessend den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid über die sie betreffenden Punkte mit und weist diese an, den Vorsorgeausgleich entsprechend durchzuführen. Dieser Gerichtsentscheid ist für die involvierten Einrichtungen verbindlich. Bleiben hingegen die für den Vorsorgeausgleich massgebenden Guthaben und Renten auf einer oder beiden Seiten unklar bzw. strittig, so hat das Gericht das Verfahren unter Angabe des Teilungsverhältnisses an das zuständige (Sozialversicherungs-) Gericht zu überweisen. Dieses entscheidet sodann über die Frage der vorhandenen Vorsorgeguthaben und nimmt die Teilung vor.