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Verständigungsverfahren vermeiden internationale Doppelbesteuerung

Internationale Verhältnisse können trotz Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit zahlreichen Ländern dazu führen, dass das Einkommen einer Person oder der Gewinn eines Unternehmens in mehr als einem Staat besteuert wird. Die meisten Abkommen stellen für solche Fälle das Instrument des Verständigungsverfahrens zur Verfügung. Damit kann eine Lösung auf dem Weg der Einigung zwischen den zuständigen Stellen der betroffenen Staaten erzielt werden.

Internationale Doppelbesteuerung

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Deren Zuteilungsregeln sollen verhindern, dass dasselbe Einkommen einer Person (z.B. wegen Wohnsitzwechsel) oder derselbe Gewinnbestandteil eines Unternehmens (z.B. aufgrund von unterschiedlichen Verrechnungspreisen) durch mehr als einen Staat besteuert wird. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise zwei Staaten in Anwendung ihres Landesrechtes eine Person als in ihrem Land ansässig und damit steuerpflichtig betrachten.

Verständigungsverfahren als Lösung

In einem solchen Fall helfen Rechtsmittel gegen eine Veranlagung in der Schweiz häufig nicht weiter, da das Landesrecht nicht verletzt ist; hingegen kann ein sogenanntes Verständigungsverfahren allenfalls die Lösung sein. Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren. Ziel ist es, im Einzelfall eine Einigung der zuständigen Behörden gemäss Doppelbesteuerungsabkommen herbeizuführen, um die mehrfache Steuerbelastung zu beseitigen oder eine nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden. Das Verständigungsverfahren beinhaltet keine Pflicht zur Einigung. Es besteht lediglich die Pflicht der Behörden, das Mittel einzusetzen; sie müssen sich um eine Lösung bemühen.

Verfahren der Verständigung

Den Antrag auf ein Verständigungsverfahren stellt die steuerpflichtige Person in der Regel bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem sie ansässig ist. Die antragstellende Person hat keine Parteistellung, muss aber diejenigen Informationen und Beweismittel einreichen, welche zur Durchführung des Verfahrens nötig sind. Der Antrag muss gemäss den meisten Doppelbesteuerungsabkommen innert drei Jahren seit demjenigen behördlichen Akt eingereicht werden, welcher erstmals eine Doppelbesteuerung erkennen lässt. Bei einem Konflikt beispielsweise betreffend die Ansässigkeit ist dies die Besteuerung durch den zweiten Staat. Ist die Behörde der Ansicht, dass der Steueranspruch der Schweiz nicht berechtigt ist, so versucht sie, beim zuständigen Kanton die Korrektur der Besteuerung zu veranlassen. Erachtet die Behörde den Besteuerungsanspruch der Schweiz als berechtigt, so nimmt sie mit der ausländischen zuständigen Behörde Kontakt auf und bemüht sich bei dieser um Korrektur.

Abschluss und Ergebnis

Die steuerpflichtige Person wird über das Ergebnis des Verständigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und kann diesem – sofern eine Einigung vorgesehen ist – innert 30 Tagen zustimmen oder dieses ablehnen. Voraussetzung für eine Annahme ist, dass keine Rechtsmittel mehr ergriffen werden oder solche zurückgezogen werden. Eine bereits rechtskräftige Veranlagung muss auf dem Weg der Revision aufgehoben werden.

In der Praxis führt das Verständigungsverfahren immer wieder zu guten Lösungen bei internationalen Doppelbesteuerungen. Angesichts der Besonderheiten des Verfahrens und zwecks Abstimmung mit Rechtsmittelverfahren ist eine prozesserfahrene Vertretung und Begleitung zu empfehlen.

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