In Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafen bei Zuwiderhandlung gegen den Vertrag grundsätzlich möglich. Konventionalstrafen werden häufig für Verstösse gegen ein vereinbartes Konkurrenz- oder Geheimhaltungsverbot vorgesehen. Sobald einer Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag Sicherungs- oder Schadenersatzcharakter zukommt, ist ihre Zulässigkeit fraglich.
Die Konventionalstrafe darf in solchen Fällen nicht zu einer Haftungsverschärfung auf Seiten des Arbeitnehmers führen. Dieser haftet grundsätzlich nur für absichtlich oder grobfährlässig verursachte Schäden. Konventionalstrafen, die diese Haftung verschärfen, sind nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig. Konventionalstrafen dürfen zudem nicht unabhängig von einer durch den Arbeitnehmer verschuldeten Schädigung des Arbeitgebers vereinbart werden.
Ob die Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag zulässig und sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall beurteilt werden. Soll eine Konventionalstrafe vereinbart werden, ist darauf zu achten, dass die Vorschriften für Ordnungsstrafen nach des Art.38 Abs.1 Arbeitsgesetzes eingehalten werden. Die Vertragsstrafe muss verhältnismässig sein und die Voraussetzungen sind klar zu umschreiben.
AMATIN AG Rechtsanwälte / Rechtsberatung │ Attorneys at Law / Counselors │ Conseiller Juridiques / Avocats