Die Erbrechtsrevision per 1.1.2023 bringt diverse Neuerungen mit sich. Eine davon betrifft den Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben und die Höhe der Pflichtteile. Deshalb ist genau zu prüfen, ob ein bereits verfasstes Testament auch unter dem neuen Erbrecht effektiv den letzten Willen des Erblassers zum Ausdruck bringt oder ob Unklarheiten bestehen.
Rudolf und Rita leben im Konkubinat (sind nicht verheiratet) und haben drei gemeinsame Kinder. Sofern kein Testament vorliegt und Rita stirbt, erhalten die drei Kinder den gesamten Nachlass zu je einem Drittel. Rudolf hat keinen Erbanspruch. Im Gegensatz zum Ehegatten haben Konkubinatspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch. Dies sowohl im geltenden Erbrecht als auch im neuen Erbrecht. Kinder sind pflichtteilsgeschützt: vor der Revision mit drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils, neu im revidierten Erbrecht mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Rita könnte mit einem Testament bestimmen, dass den drei Kindern der Pflichtteil zusteht und Rudolf den Rest (frei verfügbare Quote) erhalten soll. Dabei könnte es das Ziel von Rita sein, dass die drei Kinder und Rudolf jeweils gleich viel erhalten sollen, nämlich je einen Viertel. Das würde mit dem Testament gemäss den Bestimmungen im Erbrecht vor der Revision auch erreicht, da der Pflichtteil der drei Kinder jeweils einen Viertel beträgt (3/4 Pflichtteil von 1/3 gesetzlichem Erbteil = 3/12 = entspricht 1/4).
Hat Rita das Testament schon vor einigen Jahren geschrieben und wird erst nach dem 1.Januar 2023 versterben, beträgt der Pflichtteil der drei Kinder jeweils nur noch 1/6 (1/2 Pflichtteil von 1/3 gesetzlicher Anspruch anstatt ¾ Pflichtteil von 1/3 gesetzlicher Erbanspruch). Konkubinatspartner Rudolf erhält die andere Hälfte des Nachlasses (3/6 = entspricht ½). Es würden somit nicht mehr alle 4 involvierten Parteien (3 Kinder und Konkubinatspartner Rudolf) gleich viel erhalten.
Sofern diese Konsequenz unter dem neuen Erbrecht nicht dem Willen von Rita entspricht, muss sie ihr Testament abändern und neu festhalten, dass sowohl Rudolf als auch jedes der drei Kinder jeweils einen Viertel des Nachlasses erhalten soll.
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