Bei der GmbH steht die Person des Gesellschafters im Vordergrund
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wechselt in erster Linie durch Kauf bzw. Verkauf von Aktien oder Stammanteilen. Während bei der Aktiengesellschaft (AG) ein Aktionär nur mittels Übertragung seiner Aktien ausscheiden kann, kennt das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Möglichkeit, dass einzelne Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten oder auch ausgeschlossen werden. Dies deshalb, weil bei der GmbH die Person der Gesellschafterin im Vordergrund steht, während bei der AG hauptsächlich die gezeichnete Kapitaleinlage im Fokus ist.
Austritt aus der GmbH
Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen. Dabei können diese gewisse Sachverhalte festhalten, welche als so wichtig gelten, dass bei deren Vorliegen ein Austritt möglich ist.
Auch wenn die Statuten kein Recht auf Austritt enthalten, muss ein Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht in der GmbH verharren, wenn die anderen seine Stammanteile nicht freiwillig übernehmen. Er kann beim Gericht auf Austritt klagen. Wichtige Gründe können im persönlichen Bereich der Gesellschafter liegen. Streitigkeiten und Zerwürfnisse, allenfalls verbunden mit Vertrauensentzug / Machtmissbrauch oder schwerer Ehrenkränkung können dazu führen, dass der Verbleib nicht mehr zumutbar ist. Aber auch Differenzen über die geschäftliche Ausrichtung oder Interessenkonflikte können einen wichtigen Grund darstellen.
Der gerichtlich durchgesetzte Austritt muss die letzte verbleibende Möglichkeit darstellen; erforderlich sind deshalb schwere, nicht zu überbrückende Konflikte oder fortgesetzte Streitereien o.ä.
Ausschluss aus der GmbH
Dasselbe gilt auch im umgekehrten Sinn. Eine Gesellschafterin oder einzelne Gesellschafter können Anlass dazu haben, einen oder mehrere Gesellschafter aus der GmbH zu entfernen. Wiederum aufgrund der personenbezogenen Struktur besteht die Möglichkeit eines Ausschlusses, wenn das erfolgreiche Zusammenwirken mit Einzelnen nicht mehr möglich ist.
Auch für einen Ausschluss können die Statuten wichtige Gründe nennen. Diese müssen selbstredend klar umschrieben und von einer gewissen Tragweite sein. In diesem Fall kann die GmbH einen Gesellschaftsbeschluss auf Ausschluss fällen; dieser erfordert ein qualifiziertes Mehr.
Sind die Ausschlussgründe nicht in den Statuten festgehalten, kann die GmbH beim Gericht auf Ausschluss einer Gesellschafterin klagen, wenn sie wichtige Gründe nachweisen kann. Diese liegen vorwiegend in der Person oder in der Art und Weise der Ausübung der Gesellschafterrolle. Die Unverträglichkeit, das Fehlverhalten oder die Unfähigkeit sind nicht verschuldensabhängig, müssen aber ein weiteres Zusammenwirken verunmöglichen.
Anspruch auf Abfindung
Sowohl der austretende als auch der ausgeschlossene Gesellschafter haben grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung zum wirklichen Wert ihrer Stammanteile. Die Mittel dazu stammen entweder von einer übernehmenden Gesellschafterin oder aus dem Eigenkapital der GmbH. Spezielle Verhältnisse unter den Gesellschaftern müssen aufgrund der personenbezogenen Struktur der GmbH bei der Höhe der Abfindung berücksichtigt werden.