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Quelle: FHNW, Institut für Industrial Design, 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nur hilfreich, wenn sie auch durchsetzbar sind.

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen, über welche im Einzelfall nicht verhandelt wird. Individuelle Vertragsbedingungen gehen den AGB immer vor.

Für AGB gilt, wie für alle anderen Vertragsbestimmungen, die Vertragsfreiheit. Wenn sich die Vertragspartner über die Vertragsmodalitäten inkl. AGB einig sind, können Sie den Inhalt grundsätzlich frei wählen.

Ein besonderes Augenmerk ist bei AGB darauf zu richten, dass sie überhaupt Vertragsbestandteil werden. Der die AGB übernehmende Vertragspartner muss vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden oder es muss sonst klar sein, dass die AGB Vertragsbestandteil sind.

Da AGB meist nicht gelesen werden, haben Rechtsprechung und Gesetzgeber Regeln entwickelt, welchen die AGB genügen müssen:

Ungewöhnlichkeitsregel: Werden die AGB beim Vertragsschluss nicht gelesen, so spricht man von einer Globalübernahme. Übernimmt eine Vertragspartei die AGB mittels Globalübernahme, so erlangen ungewöhnliche Klauseln keine Geltung. Als ungewöhnlich gelten geschäftsfremde Klauseln sowie Klauseln, mit welchen die zustimmende Partei nicht rechnete und auch nicht rechnen musste.

Unklarheitenregel: Kann die Bedeutung einer AGB-Klausel nicht durch Auslegung ermittelt werden, greift die Unklarheitenregel. Die unklare Klausel wird gemäss dieser Regel zu Ungunsten des Verfassers ausgelegt.

Inhaltskontrolle: Nach Art. 8 UWG gelten für AGB in B2C Verträgen strengere Vorschriften als bei anderen Verträgen. Die Gerichte sind dazu befugt, eine Inhaltskontrolle durchzuführen. Das bedeutet, dass ein Gericht prüfen kann, ob die AGB den Konsumenten übermässig benachteiligen.

AGB können den wirtschaftlichen Alltag sehr vereinfachen. Beim Ausarbeiten ist vieles zu beachten, da es sonst zu Überraschungen kommen kann.

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