Das Werk, beispielsweise eine neue Küche oder ein massgeschneidertes Kleid ist fertiggestellt. Man sollte sich in diesem Zeitpunkt über seine Pflichten im Klaren sein.
Nach der Übergabe des Werks hat der Besteller das Werk auf Mängel zu prüfen. Die Prüfung sollte so bald wie möglich vorgenommen werden. Das Gesetz gibt keine fixe Frist vor, da der Zeitraum je nach Umständen sehr stark variiert.
Wird bei der Prüfung ein Mangel gefunden, so muss dieser innert weniger Tage beim Ersteller des Werks gerügt werden. Ein Abwarten von mehr als sieben Tagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Lässt der Besteller eine dieser Fristen verstreichen, so gilt das Werk stillschweigend als genehmigt. Der Besteller hat in diesem Fall keine Möglichkeit mehr, Mängel zu beanstanden, welche er bei rechtzeitiger Prüfung bzw. Rüge hätte geltend machen können. Ist ein Werk mit Mängeln behaftet, welche bei der Prüfung nicht gefunden wurden (sog. versteckte Mängel), so müssen diese sofort nach der Entdeckung gerügt werden. Versteckte Mängel können bei beweglichen Sachen während zwei, bei unbeweglichen Sachen während fünf Jahren nach der Übergabe geltende gemacht werden.
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